Ausfertigungsdatum: 20.02.2002
(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn zwei oder mehr schriftliche Prüfungsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.