Ausfertigungsdatum: 20.02.2002
(1) In der praktischen Prüfung sind von den Anwärterinnen und Anwärtern folgende Leistungsnachweise zu erbringen:
(2) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 34. Das Standardisierte Leistungsprofil für die Anwärterinnen und Anwärter der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Sprachen - wird vom Bundessprachenamt nach den dort geltenden Bestimmungen für Sprachprüfungen und Leistungsstufen festgestellt. Die Hörleistung nach Absatz 1 Nr. 1 und die Sprachleistung nach Absatz 1 Nr. 2 sind in Leistungspunkte und Rangpunkte umzurechnen.
(3) Über den Ablauf der praktischen Prüfung wird ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt.