Ausfertigungsdatum: 20.02.2002
(1) Die fachtheoretische und die praktische Ausbildung werden wie folgt durchgeführt:
1. | Erster Ausbildungsabschnitt | Einweisung am Ausbildungsstamm-platz | 1 Monat, |
2. | Zweiter Ausbildungsabschnitt | Grundlehrgang | 5 Monate, |
3. | Dritter Ausbildungsabschnitt | praktische Ausbildung | 14 Monate, |
4. | Vierter Ausbildungsabschnitt | Verwaltungslehrgang an einer Verwaltungsfachschule des Bundes | 2 Monate |
und | |||
5. | Fünfter Ausbildungsabschnitt | Abschlusslehrgang | 2 Monate. |
(2) Der dritte Ausbildungsabschnitt schließt mit der praktischen Prüfung (§ 27), deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung.