(LAP-mDBNDV)
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

Ausfertigungsdatum: 22.06.2004


§ 38 LAP-mDBNDV Gesamtergebnis, Zeugnis

(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn zwei Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht ist.

(2) Über das Ergebnis der Zwischenprüfung erteilt das Prüfungsamt den Anwärterinnen und Anwärtern ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält.