(LAP-mDBNDV)
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

Ausfertigungsdatum: 22.06.2004


§ 24 LAP-mDBNDV Praxisbezogene Lehrveranstaltungen

(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen dauern insgesamt fünf Monate. Sie werden an der Schule des Bundesnachrichtendienstes durchgeführt und haben zum Ziel, die in der fachtheoretischen Ausbildung und in den Praktika erworbenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen.

(2) Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen blockweise in den folgenden Fachgebieten durchgeführt:

1. Observation bis zu 3 Wochen,
2. Datenverarbeitung bis zu 1 Woche,
3. Sprache bis zu 4 Monaten.

Bei Bedarf können andere Fachgebiete einbezogen werden.

(3) Der Ausbildungsrahmenplan bestimmt die Lernziele und Lehrinhalte der Lehrfächer sowie die Stundenzahl.