(LAP-mDBNDV)
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

Ausfertigungsdatum: 22.06.2004


§ 1 LAP-mDBNDV Laufbahnämter

(1) Die Laufbahn des mittleren Dienstes im Bundesnachrichtendienst umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1. im Vorbereitungsdienst Regierungssekretäranwärterin/ Regierungssekretäranwärter,
2. in der Probezeit bis zur Anstellung Regierungssekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Regierungssekretär zur Anstellung (z. A.),
3. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Regierungssekretärin/ Regierungssekretär,
4. in den Beförderungsämtern der  
  Besoldungsgruppe A 7 Regierungsobersekretärin/ Regierungsobersekretär,
  Besoldungsgruppe A 8 Regierungshauptsekretärin/ Regierungshauptsekretär,
  Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektorin/ Amtsinspektor.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.