Ausfertigungsdatum: 20.08.2004
(1) In der Fachrichtung Bahnwesen ist eine vertiefte Ausbildung in folgenden Schwerpunktgebieten vorgesehen:
(2) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaues oder der Elektrotechnik oder eines vergleichbaren Studienganges mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.