Ausfertigungsdatum: 20.08.2004
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung stellt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis fest. Dabei werden berücksichtigt
(2) Das Gesamtergebnis lautet bei einer Durchschnittspunktzahl
1. | von 1,00 bis 1,49 | "sehr gut", |
2. | von 1,50 bis 2,44 | "gut", |
3. | von 2,45 bis 3,34 | "befriedigend" und |
4. | von 3,35 bis 4,00 | "ausreichend". |
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Punktzahlen mit. Bei bestandener Prüfung erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer hierüber eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung enthält.