Ausfertigungsdatum: 20.08.2004
(1) Die Große Staatsprüfung wird vor einer Prüfungskommission der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Fachgebiets abgelegt. Für die häusliche Prüfungsarbeit, die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können in einer Fachrichtung oder in einem Fachgebiet mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Baureferendarinnen und Baureferendare, die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten dies erfordern. Die Vorsitzenden, ihre Vertretungen und die sonstigen Mitglieder der Prüfungskommissionen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberprüfungsamtes aus den Prüfungsausschüssen ausgewählt.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabs sicher.
(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, mindestens aber drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.