(LAP-hDBiblV)
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes

Ausfertigungsdatum: 25.10.2001


§ 24 LAP-hDBiblV Rechtsstellung nach bestandener Aufstiegsprüfung

Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.