Ausfertigungsdatum: 15.06.2004
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 14 Monate.
(2) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. § 11 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung
(4) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters - in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.
(5) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 22.