(LAP-hADV 2004)
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst

Ausfertigungsdatum: 15.06.2004


§ 27 LAP-hADV 2004 Übergangsregelungen

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 1 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die ihre Ausbildung vor dem 29. April 2010 aufgenommen haben, ist § 9 Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.