Die Durchführung der Laufbahnprüfung obliegt der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts. Diese
- 1.
-
bestimmt Prüfungsort und Prüfungszeitpunkt,
- 2.
-
bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung,
- 3.
-
trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe,
- 4.
-
entscheidet über die Gewährung von Erleichterungen nach § 26,
- 5.
-
trifft die Entscheidung, ob Verhinderung (§ 16 Abs. 1) oder ein wichtiger Grund für einen Rücktritt (§ 16 Abs. 2) vorliegt,
- 6.
-
teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Ort und Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfungen mit,
- 7.
-
stellt die Zulassung zur mündlichen Prüfung fest,
- 8.
-
erteilt die Zeugnisse und vollzieht die sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission,
- 9.
-
bewahrt die Prüfungsakten auf und entscheidet über Anträge auf Einsichtnahme.