Die Durchführung der Laufbahnprüfung obliegt der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts. Diese 
        
            - 1.
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                bestimmt Prüfungsort und Prüfungszeitpunkt, 
- 2.
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                bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung, 
- 3.
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                trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe, 
- 4.
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                entscheidet über die Gewährung von Erleichterungen nach § 26, 
- 5.
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                trifft die Entscheidung, ob Verhinderung (§ 16 Abs. 1) oder ein wichtiger Grund für einen Rücktritt (§ 16 Abs. 2) vorliegt, 
- 6.
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                teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Ort und Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfungen mit, 
- 7.
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                stellt die Zulassung zur mündlichen Prüfung fest, 
- 8.
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                erteilt die Zeugnisse und vollzieht die sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission, 
- 9.
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                bewahrt die Prüfungsakten auf und entscheidet über Anträge auf Einsichtnahme.