(LAP-gntDBWVV)
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Ausfertigungsdatum: 14.03.2005


§ 8 LAP-gntDBWVV Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes

(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Regierungsinspektoranwärtern ernannt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungs- und der Ausbildungsbehörde. Während des Studiums an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.