(LAP-gntDBWVV)
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Ausfertigungsdatum: 14.03.2005


§ 45 LAP-gntDBWVV Wiederholung

(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder wessen Laufbahnprüfung als nicht bestanden gilt, kann diese einmal wiederholen; das Bundesministerium der Verteidigung kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. Ist die Diplomarbeit mindestens mit der Durchschnittspunktzahl fünf bewertet worden, sind lediglich die schriftliche und die mündliche Prüfung vollständig zu wiederholen. Ist nur in der Diplomarbeit nicht die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht worden, ist allein die Diplomarbeit zu wiederholen.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wiederholungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden.

(3) Ist allein die Diplomarbeit zu wiederholen, bestimmt das Prüfungsamt, innerhalb welcher Frist die Diplomarbeit zu fertigen ist. In diesem Fall beträgt die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit bei Freistellung von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung zwei Monate. Der Vorbereitungsdienst wird bis zur schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch das Prüfungsamt verlängert. In der Zeit zwischen der Abgabe der Diplomarbeit und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses leisten die Anwärterinnen und Anwärter Dienst gemäß Anordnung der Einstellungsbehörden. Das Prüfungsamt setzt nach abgeschlossener Bewertung der Diplomarbeit die Abschlussnote der Laufbahnprüfung fest und erteilt gemäß § 43 Abs. 1 das Prüfungszeugnis oder stellt durch Bescheid das endgültige Nichtbestehen der Prüfung fest.