Ausfertigungsdatum: 14.03.2005
(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt.
(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1.920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stunden auf die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Ferner entfallen im Grundstudium 100 Lehrstunden auf das Studiengebiet des § 16 Abs. 2 Nr. 6 und 40 Lehrstunden auf Wahlpflichtfächer (zwei Wahlpflichtfächer mit je 20 Lehrstunden). Einzelheiten regelt der Studienplan.
(3) Der Studienplan bestimmt - getrennt nach Studienabschnitten - die Lernziele der Studienfächer, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrveranstaltungspläne unter Berücksichtigung der fachübergreifenden Zusammenhänge erstellt.
(4) Den Studienplan für die Studiengebiete des fachbereichsübergreifenden Grundstudiums nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 stellt die Fachhochschule auf. Die Studienpläne für das Studiengebiet nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 und für die Hauptstudien erstellt der Fachbereich Bundeswehrverwaltung auf der Grundlage dieser Verordnung. Die Beschlusskompetenzen des Senats der Fachhochschule und des Fachbereichsrats des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung bleiben unberührt.