(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Bewerbungen sind an das Auswärtige Amt zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
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ein ausgefüllter und unterschriebener Bewerbungsbogen,
- 2.
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ein tabellarischer Lebenslauf,
- 3.
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ein ausformulierter Lebenslauf in deutscher Sprache, der auch Angaben über besondere Interessen und Fähigkeiten und die Motive der Bewerbung enthält,
- 4.
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je ein ausformulierter Lebenslauf in englischer und einer anderen Amtssprache der Vereinten Nationen,
- 5.
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ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
- 6.
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Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und gegebenenfalls der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung sowie der Zeugnisse über den Erwerb zusätzlicher Berufs-, Sprach- und Fachkenntnisse,
- 7.
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eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird, sowie
- 8.
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gegebenenfalls
- a)
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eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters Minderjähriger,
- b)
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eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und
- c)
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eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.