(LAP-gehDAAV 2004)
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst

Ausfertigungsdatum: 08.07.2004


§ 15 LAP-gehDAAV 2004 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten

Während der berufspraktischen Studienzeiten erwerben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Für die berufspraktischen Studienzeiten sind die Ausbildungsrichtlinien des Auswärtigen Amts zu berücksichtigen.