(LAP-gDFm/EloAufklBundV)
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes

Ausfertigungsdatum: 22.08.2006


§ 41 LAP-gDFm/EloAufklBundV Prüfung und Gesamtergebnis im Ausbildungsaufstieg

Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

1.die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit5 Prozent,
2.die Durchschnittspunktzahl der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit15 Prozent,
3.die Durchschnittspunktzahl der Praktika mit5 Prozent,
4.die Rangpunkte der schriftlichen Prüfungsarbeit aus dem Prüfungsgebiet "Spezialgesetzliche Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen" (§ 16) mit7 Prozent,
5.die Durchschnittspunktzahl der drei übrigen schriftlichen Prüfungsarbeiten mit45 Prozent,
6.die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit23 Prozent.