(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt: 
        
            - 1.
- 
                die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent, 
- 2.
- 
                die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit 6 Prozent, 
- 3.
- 
                die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 9 Prozent, 
- 4.
- 
                die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 Prozent, 
- 5.
- 
                die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7 Prozent (insgesamt 42 Prozent), 
- 6.
- 
                die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 23 Prozent. 
        Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.
    
    
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.
    (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.