(LAP-gDBNDV)
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst

Ausfertigungsdatum: 05.12.2006


§ 34 LAP-gDBNDV Schriftliche Prüfung

(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Bundesnachrichtendienstes; der Fachbereich der Fachhochschule wird bei der Erarbeitung beteiligt. Jeweils eine Aufgabe der sechs schriftlichen Arbeiten ist aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:

1.
Operative Aufklärung mit Observation und nachrichtendienstliches Verhalten,
2.
Auswertung,
3.
Recht,
4.
Internationale Politik,
5.
Grundlagen und nachrichtendienstlich relevante Themen der Psychologie und Soziologie und
6.
Wirtschaft.

(2) Für die Bearbeitung wird eine Zeit von jeweils vier Zeitstunden angesetzt. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. Bis zu zwei Aufgaben können in der Form einer programmierten Prüfung (multiple choice) gestellt werden; für sie kann eine kürzere Bearbeitungszeit festgesetzt werden.

(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.

(4) Die Texte der Aufgaben sind in versiegelten Umschlägen so aufzubewahren, dass die Anwärterinnen und Anwärter sie erst in der Prüfung zur Kenntnis nehmen können. Die Umschläge werden unmittelbar vor der Bearbeitung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter geöffnet.

(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden jeweils vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.

(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe, Unterbrechungen sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 und etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.

(7) § 28 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 37 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.