(LAP-gDBNDV)
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst

Ausfertigungsdatum: 05.12.2006


§ 27 LAP-gDBNDV Praxisaufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Dienstes im Bundesnachrichtendienst können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, am Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst teilnehmen. Die §§ 6 und 26 Abs. 1 Satz 3 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die zweijährige Einführungszeit für die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten gliedert sich in

1.
Lehrgänge am Fachbereich öffentliche Sicherheit (Abteilung Bundesnachrichtendienst) der Fachhochschule, die zusammen mindestens acht Wochen dauern und die zusammenfassend die wesentlichen Kenntnisse aus den Studiengebieten des Grundstudiums (§ 16) vermitteln, und
2.
eine praktische Einführung in die Aufgaben der höheren Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst.
§ 9 Abs. 3, 4 und 6 sowie die §§ 10 und 11 gelten entsprechend.

(3) Während der Lehrgänge sind insgesamt vier schriftliche Leistungsnachweise in Prüfungen von je zwei Stunden Dauer zu erbringen. Drei dieser Nachweise werden in dem Studiengebiet "laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung" (Anbahnung, Einsatzführung und Auswertung) erbracht. Ein weiterer schriftlicher Leistungsnachweis wird im Fach Recht erbracht. §§ 12 und 15 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend. Für die Bewertung der Leistungsnachweise gilt § 28 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 sowie Abs. 4 und Abs. 5 entsprechend.

(4) Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen wird festgestellt, wenn alle Leistungsnachweise mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurden. Wird diese Mindestanforderung nicht erfüllt, können die Lehrgänge einmal wiederholt werden. Absatz 3 gilt entsprechend. Wird die Mindestanforderung nach Satz 1 auch nach Wiederholung der Lehrgänge nicht erfüllt, ist eine Teilnahme am weiteren Praxisaufstieg ausgeschlossen.

(5) Die Fachhochschule erteilt den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten ein Zeugnis, das die Rangpunkte und Noten der Leistungsnachweise sowie die Feststellung enthält, dass die Beamtin oder der Beamte erfolgreich am Lehrgang teilgenommen oder diesen nicht mit Erfolg absolviert hat. § 28 Abs. 8 Satz 3 und § 42 gelten entsprechend. Die bewerteten Leistungsnachweise können von den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten auf Antrag eingesehen werden.

(6) Im Verlauf der praktischen Einführung wird den Beamtinnen und Beamten Gelegenheit gegeben, sich die geforderten laufbahnspezifischen Kenntnisse in dem ihnen übertragenen Aufgabengebiet anzueignen und zu vertiefen. Dabei werden die Beamtinnen und Beamten unter Berücksichtigung der Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben gründlich unterwiesen und mit den konkreten Dienstgeschäften der Laufbahn des gehobenen Dienstes betraut. Den Beamtinnen und Beamten werden alle Aufgaben zur Erledigung zugeteilt, die auf diesen Dienstposten üblicherweise anfallen.

(7) Über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung während der praktischen Einführung wird eine dienstliche Beurteilung erstellt.