Landmaschinenmechanikermeisterverordnung (LandmMechMstrV)
Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Landmaschinenmechaniker-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 05.04.2001


§ 6 LandmMechMstrV Situationsaufgabe

(1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Landmaschinenmechaniker-Handwerk.

(2) Als Situationsaufgabe ist die nachstehend aufgeführte Aufgabe auszuführen:
Fehler und Störungen an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten oder Anlagen, insbesondere an Verbrennungsmotoren oder der Antriebstechnik eingrenzen, feststellen und beheben, Instandsetzungswege bestimmen und dabei Instandsetzungsalternativen beurteilen, Diagnose und Ergebnisse dokumentieren.

(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.