Lastenausgleichsgesetz (LAG)
Gesetz über den Lastenausgleich

Ausfertigungsdatum: 14.08.1952


§ 367 LAG Erlaß von Rechtsverordnungen

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes weiter übertragen werden; der Präsident des Bundesausgleichsamtes bedarf zum Erlaß solcher Rechtsverordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrates.