Lastenausgleichsgesetz (LAG)
Gesetz über den Lastenausgleich

Ausfertigungsdatum: 14.08.1952


§ 344 LAG Feststellungsverfahren

Im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz und im Feststellungsverfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz sind Rechtsbehelfe nicht gegeben, wenn auch bei erfolgreicher Durchführung des Verfahrens über den Rechtsbehelf höhere Ausgleichsleistungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht gewährt werden können.