Ausfertigungsdatum: 14.08.1952
(1) Kann über einen Antrag nicht entschieden werden, weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre, oder ihr Aufenthalt nicht bekannt ist, so findet ein Aufgebotsverfahren statt. Mit Ablauf der darin bezeichneten Aufgebotsfrist erlöschen die Rechte aus dem Antrag.
(2) Das Aufgebot wird von der Ausgleichsbehörde erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen
(3) Das Aufgebot ist durch Aushang an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, und durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(4) Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des Aufgebots im Bundesanzeiger betragen.
(5) Die Verbindung mehrerer Aufgebote ist zulässig.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn über die Anrechnung von Aufbaudarlehen oder Kriegsschadenrente auf die Hauptentschädigung oder die Verrechnung von Rückforderungsansprüchen mit Ausgleichsleistungen nicht entschieden werden kann, weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre, oder ihr Aufenthalt nicht bekannt ist. Mit dem Ablauf der Aufgebotsfrist erlöschen die Ansprüche.