Lastenausgleichsgesetz (LAG)
Gesetz über den Lastenausgleich

Ausfertigungsdatum: 14.08.1952


§ 330a LAG Mitwirkungspflichten

(1) Antragsteller und Leistungsempfänger sowie ihre Angehörigen, Erben und weiteren Erben, deren persönliche und sachliche Verhältnisse für die Leistung von Bedeutung sind, haben

1.
alle erforderlichen Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen der Ausgleichsbehörden der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der Ausgleichsbehörde Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen,
4.
auf Verlangen der Ausgleichsbehörde sich ärztlichen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich und für den Betroffenen zumutbar sind.
Die §§ 289, 342 Abs. 2 Satz 2 und § 349 Abs. 5 Satz 3 bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für die Rückforderung zuviel gezahlter Leistungen.

(2) Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen sind auf ihre Mitwirkungspflichten hinzuweisen.

(3) Werden Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 nicht erfüllt und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts unmöglich oder erheblich erschwert, kann die Leistung abgelehnt, eingestellt oder zurückgefordert werden, nachdem die Betroffenen auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden und ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihnen gesetzten angemessenen Frist nachgekommen sind.