(1) Personen, die Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden oder Ostschäden geltend machen können, kann, wenn sie die Voraussetzungen für die Gewährung sowohl von Kriegsschadenrente als auch von Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 erfüllen, nach ihrer Wahl entweder Kriegsschadenrente oder ein Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 gewährt werden. Sind auf ein solches Aufbaudarlehen oder auf ein Darlehen zum Existenzaufbau nach § 44 des Soforthilfegesetzes oder nach den Vorschriften des Flüchtlingssiedlungsgesetzes an den Berechtigten oder seinen Ehegatten bereits Leistungen bewirkt worden, kann
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Kriegsschadenrente nur gewährt werden, wenn
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die auf das Darlehen bewirkten Leistungen zurückerstattet sind oder die Zurückerstattung durch einen Dritten sichergestellt ist oder
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bei Gewährung von Kriegsschadenrente die nicht zurückerstatteten Darlehensbeträge mit dem Anspruch auf Nachzahlung oder auf laufende Zahlungen von Kriegsschadenrente für einen Zeitraum von insgesamt höchstens 12 Monaten voll verrechnet werden könnten und der Berechtigte mit dieser Verrechnung einverstanden ist,
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Unterhaltshilfe allein auch dann gewährt werden, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllt sind, aber glaubhaft gemacht ist, daß die Ansprüche auf Hauptentschädigung, die sich für die Schäden des unmittelbar Geschädigten und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten ergeben, die nicht zurückerstatteten Darlehensbeträge mindestens um die in § 278 Abs. 1 bestimmten Beträge übersteigen.
Ist die Schaffung oder Sicherung der Lebensgrundlage nicht erreicht worden, weil ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis ausgelaufen oder der Empfänger des Darlehens verstorben ist oder es ihm durch schwere körperliche oder geistige Gebrechen vorzeitig unmöglich gemacht wurde, selbst oder mit Hilfe seiner Angehörigen das Vorhaben fortzuführen, kann unter den Voraussetzungen des § 273 Abs. 5 Nr. 1 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit mit der Maßgabe zuerkannt werden, daß der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe um die auf das Darlehen zu leistenden Zins- und Tilgungsbeträge so lange gekürzt wird, bis die Summe der Kürzungsbeträge den nicht zurückerstatteten Darlehensbetrag erreicht; der Kürzungsbetrag darf den Betrag nicht übersteigen, der sich nach § 278a Abs. 6 Nr. 1 Satz 4 ergeben würde, wenn im Zeitpunkt der Darlehensgewährung ein Anspruch auf Hauptentschädigung erfüllt worden wäre. Das Nähere über den Zeitpunkt der Zuerkennung und den Beginn der Zahlung von Unterhaltshilfe, über die Höhe des Kürzungsbetrags sowie über das Zusammentreffen mit der Kürzung der Unterhaltshilfe nach § 278a Abs. 6 wird durch Rechtsverordnung bestimmt.
(2) Der Berechtigte, der zunächst Kriegsschadenrente gewählt hatte (Absatz 1), kann nachträglich ein Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 beantragen; die Zahlung der Kriegsschadenrente ist in diesem Fall spätestens sechs Monate nach Gewährung des Aufbaudarlehens einzustellen.
(3) Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 2 und 3 und Aufbaudarlehen zur Förderung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle können auch neben Kriegsschadenrente gewährt werden. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn Leistungen nach den Vorschriften des Flüchtlingssiedlungsgesetzes zur Förderung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle gewährt worden sind.