Ausfertigungsdatum: 14.08.1952
(1) Ist ein Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt und wirkt sich dieser Verlust noch aus, so wird als Entschädigungsrente gewährt
bei Durchschnittsjahreseinkünften nach § 239 | monatliche Entschädigungsrente |
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von 2.000 bis 4.000 RM | 16 EUR |
von 4.001 bis 6.500 RM | 26 EUR |
von 6.501 bis 9.000 RM | 36 EUR |
von 9.001 bis 12.000 RM | 44 EUR |
über 12.000 RM | 52 EUR |
(2) Der Satz der monatlichen Entschädigungsrente erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn mit dem Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage der Verlust von aufschiebend bedingten privatrechtlichen Versorgungsansprüchen verbunden war; Voraussetzung ist,
(3) Erhält der Berechtigte Unterhaltshilfe, so gelten von den nach den Absätzen 1 und 2 sich ergebenden Beträgen 16 Euro als durch die Unterhaltshilfe abgegolten.
(4) § 280 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.