Ausfertigungsdatum: 14.08.1952
(1) Die nach § 269 sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich für ehemals Selbständige im Sinne des § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 um einen Selbständigenzuschlag. Den Zuschlag nach Absatz 2 Stufe 1 erhalten auf Antrag auch Berechtigte nach § 273 Abs. 6 Nr. 2, die als künftige Erben eines landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes nur deswegen im Zeitpunkt der Schädigung keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, weil es bis zu diesem Zeitpunkt zu einer Vermögensübertragung nicht mehr gekommen ist.
(2) Der Selbständigenzuschlag beträgt
in Stufe | bei einem Endgrundbetrag der Hauptentschädigung (§ 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 und 2) | bei Durchschnitts jahreseinkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach § 239 (§ 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 3) | monatlich |
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1 | - | bis 4.000 RM | 170 DM <angepasst auf 102 Euro> *) |
2 | bis 2.351,94 EUR | bis 5.200 RM | 215 DM <angepasst auf 130 Euro> *) |
3 | bis 2.863,23 EUR | bis 6.500 RM | 258 DM <angepasst auf 157 Euro> *) |
4 | bis 3.885,82 EUR | bis 9.000 RM | 286 DM <angepasst auf 173 Euro> *) |
5 | bis 4.908,40 EUR | bis 12.000 RM | 315 DM <angepasst auf 191 Euro> *) |
6 | über 4.908,40 EUR | über 12.000 RM | 345 DM.<angepasst auf 208 Euro> *) |
(3) Der Selbständigenzuschlag erhöht sich für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
in Zuschlagsstufe | um monatlich |
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1 | 90 DM <angepasst auf 54 Euro> *) |
2 | 103 DM <angepasst auf 63 Euro> *) |
3 | 115 DM <angepasst auf 70 Euro> *) |
4 | 129 DM <angepasst auf 78 Euro> *) |
5 | 148 DM <angepasst auf 89 Euro> *) |
6 | 175 DM. <angepasst auf 107 Euro> *) |
(4) Beziehen der Berechtigte und seine zuschlagsberechtigten Angehörigen (§ 269 Abs. 2) Rentenleistungen im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 6, erhöht sich der Selbständigenzuschlag