Lastenausgleichsgesetz (LAG)
Gesetz über den Lastenausgleich

Ausfertigungsdatum: 14.08.1952


§ 250 LAG Zuerkennung des Anspruchs und Zinszuschlag

(1) Der Anspruch auf Hauptentschädigung wird dem Geschädigten mit dem sich ergebenden Grundbetrag zuerkannt; dabei ist anzugeben, wie der Grundbetrag aus dem Schadensbetrag errechnet ist. In den Fällen des § 12 Abs. 13, des § 14 Abs. 1 Satz 5 und des § 15a Abs. 3 wird höchstens der Grundbetrag zuerkannt, der sich bei Zugrundelegung des Werts des erworbenen Wirtschaftsguts ergeben würde.

(2) Der nach den §§ 246 bis 249b sich ergebende Grundbetrag wird auf den nächsten durch 5 teilbaren vollen Eurobetrag aufgerundet (Endgrundbetrag). Vom Endgrundbetrag werden abgezogen

1.
Entschädigungszahlungen nach Bundesgesetzen für Schäden, die beim Schadensbetrag oder beim Sparerzuschlag berücksichtigt sind, sofern diese Zahlungen nicht bereits anderweit vom Schaden oder Grundbetrag abgezogen sind,
2.
Ablösungsbeträge nach dem Dritten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) und Entschädigungszahlungen nach dem Altsparergesetz, die auf Ersatzvermögen, das Umsiedlern zugeteilt worden ist, entfallen,
3.
Beträge aus der Erfüllung von Ansprüchen nach dem Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 21. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 465), soweit es sich nicht um Zinsen handelt.

(3) Zu dem zuerkannten Endgrundbetrag tritt ein Zinszuschlag von eins vom Hundert für jedes angefangene Vierteljahr; der Zinszuschlag ist vom 1. Januar 1953 ab zu gewähren, soweit sich aus den Absätzen 4 bis 6 nicht ein späterer Zeitpunkt ergibt.

(4) Soweit der zuerkannte Endgrundbetrag auf tatsächlich nach dem 31. Dezember 1952 entstandenen Schäden beruht, ist der Zinszuschlag vorbehaltlich des Absatzes 6 zu gewähren,

1.
wenn der unmittelbar Geschädigte das Vertreibungsgebiet im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 oder das Schadensgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes verlassen hat, für den Teil des Endgrundbetrags, der auf Schäden, die bis zu dem Zeitpunkt des Verlassens dieser Gebiete bereits eingetreten waren oder die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verlassen dieser Gebiete eingetreten sind, vom Beginn des Vierteljahres ab, in das der Zeitpunkt des Verlassens dieser Gebiete fällt,
2.
wenn der unmittelbar Geschädigte im Vertreibungsgebiet im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 oder im Schadensgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes verstorben ist (§ 12 Abs. 7 Nr. 1, § 15a Abs. 4 Nr. 1), sowie in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 vom Beginn des Vierteljahres ab, in das der Zeitpunkt des Todes fällt,
3.
im übrigen für den Teil des Endgrundbetrags, der auf vor dem 1. Januar 1968 eingetretenen Schäden beruht, vom 1. Januar 1967 ab, und für den Teil des Endgrundbetrags, der auf nach dem 31. Dezember 1967 eingetretenen Schäden beruht, jeweils vom Beginn des Jahres ab, in das der Zeitpunkt des Schadenseintritts fällt.
Bei Zonenschäden ist für den Schadenseintritt der Zeitpunkt maßgebend, der im Bescheid über die Schadensfeststellung nach § 14 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes festgestellt worden ist.

(5) Sind für die Gewährung des Zinszuschlags zu einem Endgrundbetrag nach den Absätzen 3 und 4 mehrere Zeitpunkte maßgebend, ist der Zinszuschlag vorbehaltlich des Absatzes 6 zu gewähren

1.
vom frühesten maßgebenden Zeitpunkt ab für denjenigen Teil des zuerkannten Endgrundbetrags, der sich für die zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigenden Schäden allein als Endgrundbetrag ergeben hätte,
2.
vom jeweils folgenden maßgebenden Zeitpunkt ab für denjenigen Teil des zuerkannten Endgrundbetrags, der sich für die zu diesem Zeitpunkt und zu vorangehenden Zeitpunkten zu berücksichtigenden Schäden insgesamt als Endgrundbetrag ergeben hätte, vermindert um die Grundbetragsteile, für die der Zinszuschlag von früheren Zeitpunkten ab zu gewähren ist.

(6) Übersteigt der zuerkannte Endgrundbetrag den Endgrundbetrag, der sich unter Zugrundelegung der in Absatz 6a aufgeführten Schadensgruppen und Grundbeträge ohne Hinzurechnung des doppelten Erhöhungsbetrags nach § 246 Abs. 2 zum Anfangsvermögen (§ 249 Abs. 1) ergibt (Altgrundbetrag), wird der Zinszuschlag für den übersteigenden Betrag (Mehrgrundbetrag) vom 1. Januar 1967 ab gewährt, sofern nicht der Zinszuschlag nach Absatz 4 von einem späteren Zeitpunkt ab zu gewähren ist. Ist in den Fällen des Absatzes 5 der Zinszuschlag für Teile des Endgrundbetrags von Zeitpunkten nach dem 1. Januar 1967 ab zu gewähren, gelten diese Zeitpunkte auch für die entsprechenden Teile des Mehrgrundbetrags.

(6a) Der Berechnung nach Absatz 6 werden folgende Schadensgruppen und Grundbeträge zugrunde gelegt:

Schadensgruppe Schadensbetrag in Reichsmark RM Grundbetrag in Euro EUR
1 2 3
1 bis 5.000 der Schadensbetrag, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro, höchstens 2.454,20
2 bis 5.500 2.633,15
3 bis 6.200 2.837,67
4 bis 7.200 3.118,88
5 bis 8.500 3.476,78
6 bis 10.000 3.885,82
7 bis 12.000 4.371,55
8 bis 14.000 4.882,84
9 bis 16.000 5.291,87
10 bis 18.000 5.649,78
11 bis 20.000 6.007,68
12 bis 23.000 6.365,58
13 bis 26.000 6.774,62
14 bis 29.000 7.158,09
15 bis 32.000 7.490,43
16 bis 36.000 7.848,33
17 bis 40.000 8.206,23
18 bis 44.000 8.513,01
19 bis 48.000 8.768,66
20 bis 53.000 8.998,74
21 bis 58.000 9.254,38
22 bis 63.000 9.510,03
23 bis 68.000 9.765,67
24 bis 74.000 10.046,89
25 bis 80.000 10.353,66
26 bis 86.000 10.660,44
27 bis 93.000 10.992,78
28 bis 100.000 11.350,68
29 bis 110.000 11.785,28
30 bis 120.000 12.271,01
31 bis 130.000 12.756,73
32 bis 140.000 13.216,90
33 bis 150.000 13.677,06
34 bis 160.000 14.111,66
35 bis 170.000 14.546,25
36 bis 180.000 14.955,29
37 bis 190.000 15.364,32
38 bis 200.000 15.747,79
39 bis 1.000.000 15.747,79
      + 7 v.H. des 200.000 RM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95693 in Euro
40 über 1.000.000   44.380,14
      + 6,5 v.H. des 1.000.000 RM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro

(7) Soweit der Zinszuschlag auf einen auf Zonenschäden beruhenden Grundbetrag entfällt, sind auf ihn diejenigen Beträge aus der Nutzung weggenommener Wirtschaftsgüter (§ 14 Abs. 2 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) anzurechnen, über die der unmittelbar Geschädigte oder sein Erbe nach dem für die Gewährung des Zinszuschlags maßgebenden Zeitpunkt verfügt hat. Beim Zusammentreffen von Zonenschäden mit anderen Schäden ist der auf Zonenschäden beruhende Teil des Grundbetrags (Zonenschaden-Teilgrundbetrag) in der Weise zu ermitteln, daß vom gesamten Grundbetrag derjenige Betrag abgezogen wird, der sich für die anderen Schäden allein ohne die Anwendung des § 249 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 2 als Grundbetrag ergeben würde.

(8) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die Abzugs- und Anrechnungsbeträge nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.