Lastenausgleichsgesetz (LAG)
Gesetz über den Lastenausgleich

Ausfertigungsdatum: 14.08.1952


§ 242 LAG Zusammenfassung der Einzelfeststellungen

Zum Zwecke der Gewährung von Ausgleichsleistungen werden die für die Gewährung einer Ausgleichsleistung jeweils zu berücksichtigenden Schäden, die dem unmittelbar Geschädigten entstanden sind, zusammengefaßt.