Lastenausgleichsgesetz (LAG)
Gesetz über den Lastenausgleich

Ausfertigungsdatum: 14.08.1952


§ 238 LAG Schadensberechnung nach dem Feststellungsgesetz und nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz

Für die Berechnung von Schäden, die nach dem Feststellungsgesetz oder nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz festzustellen sind, gelten die Vorschriften dieser Gesetze.