(1) Für Hand-Arm-Vibrationen beträgt 
        
            - 1.
- 
                der Expositionsgrenzwert A(8) = 5 m/s (hoch) 2 und 
- 2.
- 
                der Auslösewert A(8) = 2,5 m/s (hoch) 2. 
        Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Hand-Arm-Vibrationen wird nach Nummer 1 des Anhangs ermittelt und bewertet.
    
    
        (2) Für Ganzkörper-Vibrationen beträgt 
        
            - 1.
- 
                der Expositionsgrenzwert A(8) = 1,15 m/s (hoch) 2 in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s (hoch) 2 in Z-Richtung und 
- 2.
- 
                der Auslösewert A(8) = 0,5 m/s (hoch) 2. 
        Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Ganzkörper-Vibrationen wird nach Nummer 2 des Anhangs ermittelt und bewertet.