Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 Satz 2 startet oder landet oder
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entgegen § 4 Abs. 6 Satz 2 ein propellergetriebenes Flugzeug oder einen Motorsegler besonders kennzeichnet.