Landeplatz-LärmschutzV (LärmschutzV)
Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung

Ausfertigungsdatum: 05.01.1999


§ 3 LärmschutzV Bekanntgabe der Landeplätze

Das Bundesministerium für Verkehr gibt die Landeplätze, die infolge der Zahl der Flugbewegungen oder auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder den Einschränkungen nach § 1 unterliegen, im Bundesanzeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.