(LadSchlG)
Gesetz über den Ladenschluß

Ausfertigungsdatum: 28.11.1956


§ 5 LadSchlG Zeitungen und Zeitschriften

Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13 Uhr geöffnet sein.