(LAAbkErgAbkCHEG)
Gesetz zu dem Abkommen vom 16. März 1962 zur Ergänzung des Abkommens vom 26. August 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum deutschen Lastenausgleich


Ausfertigungsdatum: 17.04.1964

Eingangsformel

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Art 1

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Art 2

Das Abkommen wird vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) an (§ 375 des Lastenausgleichsgesetzes) angewendet. Für die Anwendung der §§ 266, 272, 273, 280 und 282 des Lastenausgleichsgesetzes gilt das Abkommen vom 1. Juni 1961 an.


Art 3

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.


Art 4

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 3 Satz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.