(KyotoProtAnpfondsG)
Gesetz zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Rat des Anpassungsfonds

Ausfertigungsdatum: 01.02.2011


Art 3 KyotoProtAnpfondsG Immunität der Mitglieder des Rates des Anpassungsfonds

Artikel 5 des UNFCCC/KP-Sitzabkommens wird auf die Mitglieder des Rates des Anpassungsfonds und ihre Vertreter entsprechend angewandt. Für die Aufhebung der Immunität eines Mitglieds oder Vertreters im Einzelfall ist der durch die betreffende Person vertretene Staat verantwortlich.