Ausfertigungsdatum: 13.02.1997
(Fundstelle: BGBl. I 1997, 242 - 245)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | |||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären | |||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | |||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |||||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen | |||
b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||||
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht erläutern | |||||
d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | |||||
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4) | a) | berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden | |||
b) | Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten | |||||
c) | wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen | |||||
d) | Gefahren beschreiben, die beim Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen, Dämpfen, Gasen und leichtentzündbaren Stoffen ausgehen | |||||
e) | Gefahren beschreiben, die bei der Anwendung des elektrischen Stroms entstehen | |||||
f) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen | |||||
g) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen | |||||
5 | Beurteilen von Pelzfellen und Leder unter Beachtung der Artenschutzbestimmungen (§ 4 Nr. 5) | a) | branchenbezogene Bestimmungen anwenden, insbesondere das Washingtoner Artenschutzübereinkommen und die Bundesartenschutzverordnung | 8 | ||
b) | Pelzfelle und Lederarten nach Provenienzen sowie nach ihren Handels- und zoologischen Bezeichnungen ordnen | |||||
c) | Pelzfelle und Lederarten nach ihren Eigenschaften und Merkmalen unterscheiden, insbesondere nach ihrem Verwendungszweck und ihren Verarbeitungsmöglichkeiten | |||||
d) | Auswirkungen von Veredlungsprozessen auf Pelzfelle und Lederarten beurteilen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit | 4 | ||||
6 | Entwerfen und Entwickeln von Arbeitsmustern (§ 4 Nr. 6) | a) | Musterteile nach ihrer Funktion unterscheiden | 10 | ||
b) | Muster abnehmen und abgeformte Teile planlegen und bezeichnen, insbesondere für Innenfutter und Besatz | |||||
c) | Körper abformen | |||||
d) | Modetendenzen beachten, Kosten einschätzen | 12 | ||||
e) | Grundschnitte nach vorgegebenen Maßen erstellen | |||||
f) | Arbeitsmuster unter Berücksichtigung der optischen Wirkung einteilen und den Materialbedarf berechnen | |||||
g) | Arbeitsmuster für bestimmte Materialien und Verarbeitungstechniken umstellen | |||||
h) | verarbeitungsbedingte Korrekturen am Arbeitsmuster nach Anprobe ausführen | |||||
i) | Arbeitsmuster nach vorgegebenen und eigenen Entwürfen herstellen | |||||
7 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7) | a) | Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsbeschreibung erfassen und Arbeitsabläufe festlegen | 5 | ||
b) | Skizzen anfertigen sowie Fachzeichnungen anwenden | |||||
c) | Werkzeuge und Maschinen rationell in den Arbeitsablauf einsetzen | |||||
d) | Arbeitsgänge nach personellen, organisatorischen und zeitlichen Gesichtspunkten festlegen, Fertigungskosten beachten | 2 | ||||
8 | Bereitstellen und Kombinieren von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 8) | a) | Werk- und Hilfsstoffe sachgerecht lagern | 12 | ||
b) | Werkstoffe auswählen, insbesondere textile Flächengebilde nach Art und Strukturen einteilen und die wesentlichen Verarbeitungs- und Gebrauchseigenschaften aufzeigen | |||||
c) | Pelzfelle und Leder unter Berücksichtigung der Materialbeschaffenheit und Verarbeitungstechniken sortieren, insbesondere nach Farb- und Strukturfolgen | 4 | ||||
d) | Zutaten auswählen und zuordnen | |||||
e) | Pelzfelle und Leder nach modischen Gesichtspunkten und optischen Wirkungsgrundsätzen auswählen | 4 | ||||
9 | Vorbereiten und Nachbehandeln von Werkstoffen (§ 4 Nr. 9) | a) | Leder und Haare befeuchten und Trockenverfahren anwenden | 5 | ||
b) | Pelzfelle und Leder strecken und zwecken sowie textile Flächen und andere Werkstoffe bügeln und glätten | |||||
c) | Lederkanten und Ledernähte blenden | |||||
d) | Pelzfälle läutern und finishen | |||||
e) | Pelzbekleidung klopfen | |||||
10 | Schneiden und Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 10) | a) | Schneidewerkzeuge handhaben und Schneidetechniken ausführen | 10 | ||
b) | Pelzfelle anbrachen | |||||
c) | Leder schneiden | |||||
d) | Einzelschnitte und Schnittgruppen zur Formveränderung von Pelzfellen ausführen | 14 | ||||
e) | Schnittanlagen bei Material mit unterschiedlichem Haarprofil und unterschiedlicher Haarfarbe ausführen | |||||
f) | Höhen- und Seitenverbindungen unter Berücksichtigung von Farbe, Struktur, Wirkung und Wirtschaftlichkeit herstellen | |||||
g) | textile Flächen zuschneiden, insbesondere Zwischenfutter und Futterseiden | |||||
h) | Auslaßberechnungen durchführen und Ergebnisse anwenden | 10 | ||||
11 | Nähen von Werkstücken (§ 4 Nr. 11) | a) | Nähmaschinen nach ihrem Einsatz unterscheiden und handhaben, insbesondere Spezialnähmaschinen für Pelzfelle und Leder | 14 | ||
b) | Nahtarten unterscheiden und entsprechend ihrer Einsatzgebiete anwenden | |||||
c) | Näharbeiten für die Pelzfell-, Leder- und Textilverarbeitung ausführen | |||||
d) | Einfütterungsarbeiten ausführen | 10 | ||||
e) | Reparaturen und Umarbeitungen ausführen | |||||
12 | Fertigen von Werkstücken (§ 4 Nr. 12) | a) | Fertigungsschritte vom Modell und Material ableiten | 14 | ||
b) | Verarbeitungstechniken festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung der Auswirkungen von natürlichen oder durch Veredlung geschaffenen Materialeigenschaften | |||||
c) | Werkstück zusammenstellen und ausfertigen | |||||
d) | Werkstück aus Pelzfell oder Leder mit anderen Materialien kombinieren | |||||
e) | Endabnahme vornehmen | |||||
13 | Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten und Maschinen (§ 4 Nr. 13) | a) | Handwerkszeuge instandhalten | 3 | ||
b) | Arbeitsmittel und Werkzeuge ordnen und lagern | |||||
c) | Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege einsetzen | |||||
d) | Arbeitsgeräte und Maschinen reinigen und pflegen | |||||
e) | Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseitigung einleiten | |||||
14 | Qualitätssicherung (§ 4 Nr. 14) | a) | Ziele, Aufgaben, Bedeutung und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung beschreiben | 5 | ||
b) | Begleitpapiere aus der Produktion bearbeiten, Datenerfassungssysteme anwenden | |||||
c) | Erzeugnisse gemäß den betrieblichen Richtlinien lager- und versandfertig aufmachen und verpacken | |||||
d) | Eingangs-, Zwischen- und Endkontrollen ausführen, Prüfergebnisse bewerten | 10 | ||||
e) | Qualitätsausfall überprüfen, insbesondere nach Fertigmaßen und Verarbeitung | |||||
f) | Fehler feststellen, Fehlerursachen erkennen und Fehlerbeseitigung einleiten |