(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
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Herstellen und Nähen von Höhen- und Seitenverbindungen an Pelzen,
- 2.
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maschinelles Nähen eines Pelzes nach einer umfassenden Schnittanlage,
- 3.
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Abnehmen eines Musters von einem Werkstück für die Pelzeinfütterung,
- 4.
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Ändern und Einteilen eines Schnittmusters nach Modelinien,
- 5.
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Zuschneiden und Zusammenstellen von Leder zu Kleinteilen.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.