(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten Arbeiten auszuführen: 
        
            - 1.
- 
                Herstellen und Nähen von Höhen- und Seitenverbindungen an Pelzen, 
- 2.
- 
                maschinelles Nähen eines Pelzes nach einer umfassenden Schnittanlage, 
- 3.
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                Abnehmen eines Musters von einem Werkstück für die Pelzeinfütterung, 
- 4.
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                Ändern und Einteilen eines Schnittmusters nach Modelinien, 
- 5.
- 
                Zuschneiden und Zusammenstellen von Leder zu Kleinteilen. 
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.