Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

Ausfertigungsdatum: 27.07.1981


§ 10b KSVG

Der Bescheid über die Festsetzung des endgültigen Beitragszuschusses soll mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des Zuschussberechtigten zurückgenommen werden, wenn die Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben enthält.