(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1185 - 1200)
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen |
1. bis 18.
Monat | 19. bis 36.
Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von polymeren Werkstoffen, Zuschlag- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
- a)
-
Zusammenhang zwischen molekularem Aufbau von Polymeren und ihren Werkstoffeigenschaften darstellen; Polymere ihren Anwendungsbereichen zuordnen
- b)
-
Duroplaste, Thermoplaste und Elastomere durch systematische Prüfungen unterscheiden sowie Verarbeitungsverfahren und Einsatzgebieten zuordnen
- c)
-
Polymere, Zuschlag- und Hilfsstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen
| 8 | |
2 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
- a)
-
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge prüfen und herstellen
- b)
-
Werk- und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
-
Bauteile durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
-
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
- e)
-
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen, insbesondere durch Schrauben und Kleben
- f)
-
Fehler an Bauteilen feststellen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
| 16 | |
3 | Messen, Steuern, Regeln
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
- a)
-
Aufbau, Funktionsweise und Einsatzmöglichkeiten von Messgeräten unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen; Messgeräte handhaben
- b)
-
Messwerte, insbesondere Temperatur, Druck, Zeit, Durchflussmenge, Masse und elektrische Größen, erfassen
- c)
-
Prinzipien des Messens, Steuerns und Regelns unterscheiden
- d)
-
Einsatzgebiete elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Systeme sowie von Systemkombinationen unterscheiden
- e)
-
elektrische, pneumatische und hydraulische Bauteile unterscheiden
- f)
-
Schalt- und Funktionspläne von Grundschaltungen, insbesondere Pneumatikschaltungen, lesen, skizzieren und prüfen
- g)
-
Pneumatikschaltungen aufbauen
- h)
-
Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen, auf Funktion prüfen und überwachen
| 8 | |
4 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen zur Be- und Verarbeitung von polymeren Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
- a)
-
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen auf Funktionen prüfen und anwenden
- b)
-
Aufbau und Funktionsweise von Maschinen, Geräten und Anlagen zur Formgebung und Verarbeitung unterscheiden; Betriebsbereitschaft sicherstellen
| 6 | |
- c)
-
Maschinen, Geräte und Anlagen in Betrieb nehmen und bedienen
- d)
-
Funktion von Maschinen und Systemen durch Messen, Steuern und Regeln überwachen und sicherstellen
- e)
-
Störungen an Maschinen und Systemen, auch unter Beachtung von Schnittstellen, feststellen und Fehler eingrenzen
- f)
-
Möglichkeiten der Beseitigung von Störungen und Fehlern beurteilen, Maßnahmen zur Störungs- und Fehlerbeseitigung ergreifen
| | 4 |
5 | Warten und Instandhalten von Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) |
- a)
-
Betriebsmittel inspizieren, pflegen und warten, Maßnahmen dokumentieren
- b)
-
mechanische, hydraulische, pneumatische und elektrische Bauteile sowie Verbindungen auf mechanische Beschädigungen prüfen, Maßnahmen zur Instandsetzung einleiten
- c)
-
Betriebsstoffe nach Vorgaben auswählen, einsetzen und umweltgerecht entsorgen
| 4 | |
6 | Fertigungsplanung und
-steuerung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | | | |
6.1 | Fertigungsplanung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1) |
- a)
-
Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen; Materialzusammensetzung beachten
- b)
-
Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen
| 4 | |
- c)
-
Personaleinsatz im Arbeitsbereich abschätzen
- d)
-
Materialfluss planen
| | 2 |
6.2 | Sicherstellen der Fertigungsvoraussetzungen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.2) |
- a)
-
Materialeingangskontrolle durchführen
- b)
-
Verfügbarkeit der Betriebsmittel sicherstellen
| 4 | |
- c)
-
Einsatzmaterialien aufbereiten
- d)
-
Materialfluss sicherstellen
| | 2 |
6.3 | Fertigungssteuerung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3) |
- a)
-
Betriebsdaten erfassen und beachten
- b)
-
Prozessleittechnik anwenden
- c)
-
Prozessabläufe auswerten, optimieren und dokumentieren
| | 4 |
| |
- d)
-
Störungen im Prozessablauf feststellen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- e)
-
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
| | |
7 | Vertiefungsphase
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungsinhalte der Berufsbildpositionen 2, 4 oder 6 aus den ersten 18 Ausbildungsmonaten unter Berücksichtigung betriebsbedingter Geschäftsfelder sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden | 8 | |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Formteile
Lfd. Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen |
1. bis 18.
Monat | 19. bis 36.
Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Formteilen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) |
- a)
-
Verarbeitungsverfahren, insbesondere Spritzgießen, Blasformen, Schäumen, Pressen und Thermoformen, unterscheiden und den Formteilen zuordnen
- b)
-
Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsgeräte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsprinzipien bedienen
- c)
-
Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch einsetzen
- d)
-
Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit und Druck, material- und einsatzspezifisch prüfen und beurteilen; Verarbeitungsprozesse optimieren
- e)
-
Bildungs- sowie Vernetzungsreaktionen unterscheiden und bei Anwendung der jeweiligen Verfahren berücksichtigen
- f)
-
Verarbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der verfahrensspezifischen Parameter anwenden, Parameter einstellen, optimieren und dokumentieren
- g)
-
Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren
- h)
-
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
| | 24 |
2 | Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | | |
2.1 | Automatisierungstechnik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1) |
- a)
-
Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie deren Einrichtungen an Maschinen und Geräten unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften anwenden
- b)
-
Fehler und Störungen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren
| | 4 |
| |
- c)
-
Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvollziehen und überwachen
- d)
-
Parameter nach betrieblichen Vorgaben einstellen und Regelkreise optimieren
| | |
2.2 | Pneumatik und Hydraulik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2) |
- a)
-
Drücke in steuerungstechnischen Systemen überprüfen und einstellen
- b)
-
steuerungstechnische Systeme nach Schalt- und Funktionsplänen anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen
- c)
-
Fehler und Störungen in steuerungstechnischen Systemen und Baugruppen eingrenzen und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
- d)
-
Bauteile, insbesondere im Rahmen von Wartungsarbeiten, nach Wartungsplänen austauschen
| | 4 |
2.3 | Bedienen automatisierter Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) |
- a)
-
Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und verfahrenstechnischer Bedingungen außer Betrieb nehmen; Anlagen nach Wartung anfahren
- b)
-
Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
- c)
-
Wartungs-, Instandhaltungspläne und Bedienungsanleitungen anwenden
| | 4 |
3 | Aufbereiten polymerer Werkstoffe zur Herstellung von Formteilen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) |
- a)
-
molekularen Aufbau von Polymeren zur Herstellung von Formteilen unterscheiden; Zusammenhang zwischen molekularer Struktur und Werkstoffeigenschaften sowie Verarbeitungsverfahren berücksichtigen; Polymere anforderungsgemäß auswählen und einsetzen
- b)
-
Materialeigenschaften von Hilfs- und Zuschlagstoffen berücksichtigen; Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß den Mischungsanforderungen und Mischungseigenschaften auswählen und einsetzen
- c)
-
polymere Werkstoffe nach physikalischen und chemischen Eigenschaften unterscheiden, für den jeweiligen Anwendungszweck auswählen und einsetzen
- d)
-
Werkstoffeigenschaften ermitteln, insbesondere Fließverhalten, Dichte und Restfeuchte
- e)
-
Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und Mischungen unter Beachtung der Rezeptur herstellen
- f)
-
Recyclingverfahren von Formteilen unterscheiden und anwenden
| | 6 |
4 | Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von Formteilen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) |
- a)
-
Formgebungswerkzeuge für den Produktionseinsatz vorbereiten und rüsten
- b)
-
Funktionsfähigkeit von Betriebsmitteln sicherstellen
- c)
-
Werkzeuge reinigen, konservieren und einlagern
| | 6 |
5 | Be- und Nachbearbeiten von Formteilen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) |
- a)
-
manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und spanenden Trennen und Bearbeiten von Formteilen unterscheiden und anwenden
- b)
-
Oberflächen nachbehandeln
| | |
| |
- c)
-
Formteile nachbehandeln, insbesondere tempern oder konditionieren
- d)
-
Formteile nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungen und Kundenanforderungen kennzeichnen
- e)
-
Fertigteile verpacken, transportieren und lagern
| | 4 |
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Halbzeuge
Lfd. Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen |
1. bis 18.
Monat | 19. bis 36.
Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Halbzeugen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) |
- a)
-
Verarbeitungsverfahren, insbesondere Kalandrieren, Extrudieren, Schäumen und Beschichten, unterscheiden und den Halbzeugen zuordnen
- b)
-
Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsgeräte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsprinzipien rüsten und bedienen
- c)
-
Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch einsetzen
- d)
-
Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit, Druck, Umdrehungsfrequenz und Abzugsgeschwindigkeit, material- und einsatzspezifisch zuordnen und beurteilen; Verarbeitungsprozesse optimieren
- e)
-
Bildungs- sowie Vernetzungsreaktionen unterscheiden und bei Anwendung der jeweiligen Verfahren berücksichtigen
- f)
-
Festigkeitsträger und Verstärkungen unterscheiden und einsetzen
- g)
-
Verarbeitungsverfahren zur Herstellung von Halbzeugen unter Berücksichtigung der verfahrensspezifischen Parameter anwenden; Parameter einstellen, optimieren und dokumentieren
- h)
-
Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren
- i)
-
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
| | 24 |
2 | Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | | | |
2.1 | Automatisierungstechnik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2.1) |
- a)
-
Einrichtungen der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik bedienen; Fehler und Störungen eingrenzen und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren
- b)
-
Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvollziehen und überwachen
- c)
-
Parameter nach betrieblichen Vorgaben einstellen und Regelkreise optimieren
| | 3 |
2.2 | Pneumatik und Hydraulik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2.2) |
- a)
-
Drücke in steuerungstechnischen Systemen überprüfen und einstellen
- b)
-
steuerungstechnische Systeme nach Schalt- und Funktionsplänen anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen
- c)
-
Bauteile, insbesondere im Rahmen von Wartungsarbeiten, nach Wartungsplan austauschen
- d)
-
Fehler und Störungen in steuerungstechnischen Systemen und Baugruppen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
| | 3 |
2.3 | Bedienen automatisierter Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2.3) |
- a)
-
Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und verfahrenstechnischer Bedingungen außer Betrieb nehmen; Anlagen nach Wartung anfahren
- b)
-
Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
- c)
-
Wartungs- und Instandhaltungspläne sowie Bedienungsanleitungen anwenden
| | 4 |
3 | Aufbereiten polymerer Werkstoffe zur Herstellung von Halbzeugen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) |
- a)
-
molekularen Aufbau von Polymeren zur Herstellung von Halbzeugen unterscheiden; Zusammenhang zwischen molekularer Struktur und Werkstoffeigenschaften sowie Verarbeitungsverfahren berücksichtigen; Polymere anforderungsgemäß auswählen und einsetzen
- b)
-
polymere Werkstoffe nach physikalischen und chemischen Eigenschaften unterscheiden, für den jeweiligen Anwendungszweck auswählen und einsetzen
- c)
-
Werkstoffeigenschaften ermitteln, insbesondere Viskosität, Dichte und Härte
- d)
-
Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und Mischungen unter Beachtung der Rezeptur herstellen
- e)
-
Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß der Mischungsanforderungen und Mischungseigenschaften auswählen und einsetzen
- f)
-
Recyclingverfahren von Halbzeugen unterscheiden und anwenden
| | 8 |
4 | Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von Halbzeugen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) |
- a)
-
Werkzeuge vorbereiten, rüsten, reinigen, konservieren und einlagern
- b)
-
Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel sicherstellen
| | 6 |
5 | Be- und Nachbearbeiten von Halbzeugen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) |
- a)
-
manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und spanenden Trennen und Bearbeiten unterscheiden und anwenden
- b)
-
Nachbehandlungsmöglichkeiten von Oberflächen unterscheiden und Verfahren anwenden
- c)
-
Komponenten, Halbzeuge und Endprodukte verpacken, transportieren und lagern
- d)
-
Halbzeuge nachbehandeln, insbesondere tempern oder konditionieren
- e)
-
Halbzeuge nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungen und Kundenanforderungen kennzeichnen
| | 4 |
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Mehrschichtkautschukteile
Lfd. Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen |
1. bis 18.
Monat | 19. bis 36.
Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) |
- a)
-
Verarbeitungsverfahren, insbesondere diskontinuierliches oder kontinuierliches Mischen, Extrudieren, Kalandrieren, diskontinuierliches oder kontinuierliches Beschichten, Wickeln, Konfektionieren und diskontinuierliches oder kontinuierliches Vulkanisieren, unterscheiden und den Mehrschichtkautschukteilen zuordnen
- b)
-
Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsgeräte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsprinzipien einrichten, einfahren und betreiben
- c)
-
Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch einsetzen
- d)
-
Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit, Drehfrequenz und Druck, material- und einsatzspezifisch prüfen, beurteilen und optimieren
- e)
-
Vernetzungsreaktionen unterscheiden und bei Anwendung der jeweiligen Verfahren berücksichtigen
- f)
-
Mehrschichtkautschukteile, insbesondere mit technischen Textilien, metallischen oder glasfaserverstärkten Festigkeitsträgern, herstellen, Parameter einstellen, optimieren und dokumentieren
- g)
-
Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren
- h)
-
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
| | 22 |
2 | Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | | | |
2.1 | Automatisierungstechnik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2.1) |
- a)
-
Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik anwenden sowie deren Einrichtungen an Maschinen und Geräten unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen
- b)
-
Fehler und Störungen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren
- c)
-
Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvollziehen und überwachen
- d)
-
Parameter nach betrieblicher Vorgabe einstellen und Regelkreise optimieren
| | 3 |
2.2 | Pneumatik und Hydraulik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2.2) |
- a)
-
Drücke in steuerungstechnischen Systemen überprüfen und einstellen
- b)
-
steuerungstechnische Systeme nach Schalt- und Funktionsplänen anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen
- c)
-
Fehler und Störungen in steuerungstechnischen Systemen und Baugruppen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren
- d)
-
Bauteile, insbesondere im Rahmen von Wartungsarbeiten, nach Wartungsplan austauschen
| | 3 |
2.3 | Bedienen automatisierter Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2.3) |
- a)
-
Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und verfahrenstechnischer Bedingungen außer Betrieb nehmen; Anlagen nach Wartung anfahren
- b)
-
Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren
- c)
-
Wartungs- und Instandhaltungspläne sowie Bedienungsanleitungen anwenden
| | 4 |
3 | Aufbereiten polymerer Werkstoffe und Festigkeitsträger zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) |
- a)
-
molekularen Aufbau von Elastomeren zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen unterscheiden; Zusammenhang zwischen molekularer Struktur und Werkstoffeigenschaften sowie Verarbeitungsverfahren berücksichtigen
- b)
-
Materialeigenschaften von Roh-, Hilfs- und Zuschlag stoffen berücksichtigen
- c)
-
polymere Werkstoffe nach physikalischen und chemischen Eigenschaften unterscheiden, für den jeweiligen Anwendungszweck auswählen und einsetzen
- d)
-
Werkstoffeigenschaften ermitteln, insbesondere Shore-Härte, Dichte, Zugfestigkeit
- e)
-
Festigkeitsträger unter Berücksichtigung ihrer physikalischen Eigenschaften einsetzen
- f)
-
Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und Mischungen unter Beachtung der Rezeptur herstellen
- g)
-
Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß der Mischungsanforderungen und Mischungseigenschaften auswählen und einsetzen
- h)
-
Recyclingverfahren von Mehrschichtkautschukteilen unterscheiden
| | 8 |
4 | Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) |
- a)
-
Werkzeuge vorbereiten, rüsten, reinigen, konservieren und einlagern
- b)
-
universelle und werkstückabhängige Vorrichtungen zum Positionieren, Spannen, Führen und Teilen vorbereiten und rüsten
- c)
-
Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel sicherstellen
| | 6 |
5 | Be- und Nachbearbeiten von Mehrschichtkautschukteilen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) |
- a)
-
manuelle und maschinelle Verfahren zum Trennen und Bearbeiten unterscheiden; Verfahren anwenden
- b)
-
Halbzeuge und Bauteile anwendungsspezifisch nachbearbeiten
- c)
-
Nachbehandlungsmöglichkeiten von Oberflächen unterscheiden; Verfahren anwenden
- d)
-
Halbzeuge und Endprodukte verpacken, transportieren und lagern
| | 6 |
Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Compound- und Masterbatchherstellung
Lfd. Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen |
1. bis 18.
Monat | 19. bis 36.
Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Compounds und Masterbatches
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) |
- a)
-
Mischverfahren auswählen und anwenden
- b)
-
Farbmuster gemäß Anforderung nachstellen; Farben nuancieren, bestimmen und einstellen
- c)
-
Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsgeräte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsprinzipien einrichten, anfahren und betreiben
- d)
-
Farbmittel, Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch einsetzen
- e)
-
Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit, Drehmoment, Drehfrequenz und Druck, material- und einsatzspezifisch zuordnen und beurteilen; Verarbeitungsverfahren auswählen und Verarbeitungsparameter festlegen
- f)
-
Verarbeitungsvoraussetzungen sicherstellen, Verarbeitungsverfahren anwenden
- g)
-
Verarbeitungsprozesse optimieren; Betriebs- und Maschinendaten erfassen
- h)
-
Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren
- i)
-
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
| | 26 |
2 | Aufbereiten polymerer Werkstoffe
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) |
- a)
-
Kunststoffe hinsichtlich der Verfahren zur Herstellung von Compounds und Masterbatches unterscheiden
- b)
-
Kautschuksorten hinsichtlich der Verfahren zur Herstellung von Compounds und Masterbatches unterscheiden
- c)
-
Zusammenhang zwischen molekularer Struktur und Werkstoffeigenschaften sowie Einsatzgebieten berücksichtigen
- d)
-
Materialeigenschaften von Roh-, Hilfs- und Zuschlagstoffen einschließlich ihres Einflusses auf die physikalischen und chemischen Eigenschaften von Compounds und Masterbatches ermitteln; Kornvorschriften gemäß Anforderungen berücksichtigen
- e)
-
technische Datenblätter anwenden, Sicherheitsdatenblätter beachten
- f)
-
Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und Mischungen unter Beachtung des Rezepturaufbaus herstellen und materialspezifisch aufbereiten
- g)
-
Farbmittel, Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß der Mischungsanforderungen und Mischungseigenschaften auswählen und einsetzen
| | 12 |
3 | Anwenden von Prüfverfahren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) |
- a)
-
technische Unterlagen für Prüfverfahren anwenden
- b)
-
Prüfverfahren gemäß betrieblicher Vorgaben sowie Kundenanforderungen auswählen
- c)
-
Prüfeinrichtungen, Verbrauchsmaterialien und Hilfsmittel auswählen und bereitstellen
- d)
-
Stichproben nach Vorgaben entnehmen, Probenentnahme dokumentieren
| | 12 |
| |
- e)
-
physikalische und chemische Prüfungen von polymeren Werkstoffen durchführen, insbesondere hinsichtlich Dichte, Viskosität, Farbe und mechanischer, elektrischer, elektrostatischer und thermischer Eigenschaften
- f)
-
Prüfergebnisse analysieren; Fehlerursachen feststellen und beseitigen
| | |
4 | Durchführen von Maßnahmen zum werkstofflichen Recycling
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4) |
- a)
-
Arten von Recyclingverfahren unterscheiden und auswählen
- b)
-
Möglichkeiten der stofflichen Wiederverwendung nutzen
| | 2 |
Abschnitt F: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bauteile
Lfd. Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen |
1. bis 18.
Monat | 19. bis 36.
Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Fügen, Montieren und Demontieren von Rohrleitungssystemen, Bauteilen und Baugruppen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1) |
- a)
-
Füge-, Montage- und Demontagetechniken, insbesondere Fügen, Verstärken, Laminieren, Folienschweißen und Auskleiden, unterscheiden und den Anwendungsgebieten zuordnen
- b)
-
Werkstoffe ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe auswählen und verfahrensspezifisch einsetzen
- c)
-
Möglichkeiten der Vorbehandlung und Vorbereitung der Fügeflächen unterscheiden und Verfahren anwenden
- d)
-
Verfahren zum lösbaren und unlösbaren Fügen anwenden
- e)
-
Rohrleitungsteile und -systeme oder Bauteile und -gruppen nach Aufmaß, Arbeitsauftrag und technischen Zeichnungen herstellen und transportieren
- f)
-
Fügeverbindungen prüfen und beurteilen; Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
- g)
-
Rohrleitungsteile und -systeme oder Bauteile und -gruppen nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungen oder Kundenanforderungen kennzeichnen
- h)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren und Prozessabläufe dokumentieren
- i)
-
Recyclingverfahren unterscheiden und Recyclingsysteme nutzen
- j)
-
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
| | 26 |
2 | Be- und Nachbearbeiten von Rohrleitungssystemen, Bauteilen und Baugruppen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2) |
- a)
-
manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und spanenden Trennen und Bearbeiten unterscheiden und anwenden
- b)
-
Verfahren zum Umformen unterscheiden und anwenden
- c)
-
Nachbearbeitungsmöglichkeiten von Oberflächen unterscheiden und anwenden
| | |
| |
- d)
-
Reparaturverfahren unterscheiden und durchführen
- e)
-
Oberflächen und Kanten schützen
- f)
-
Halbzeuge oder Fertigteile tempern, verpacken und lagern
- g)
-
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
- h)
-
Prüfverfahren anwenden, Ergebnisse beurteilen und dokumentieren
| |
16 |
3 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3) |
- a)
-
Rohrleitungsteile und -systeme oder Bauteile und -gruppen ausmessen und Skizzen erstellen
- b)
-
technische Zeichnungen und isometrische Darstellungen nach Skizzen erstellen, Abwicklungen anfertigen
| | 10 |
Abschnitt G: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Faserverbundtechnologie
Lfd. Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen |
1. bis 18.
Monat | 19. bis 36.
Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Faserverbundbauteilen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 1) |
- a)
-
Reaktionsmittel, Zuschlag- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und Einsatzgebieten auswählen und unter Beachtung von Gesundheits- und Umweltgefahren einsetzen
- b)
-
Abwicklungen und Faserverbundzeichnungen lesen und erstellen
- c)
-
Faserhalbzeuge zuschneiden und nach Legeplan verarbeiten
- d)
-
Lagenaufbau unter Berücksichtigung von Symmetrie und quasiisotropen Lagenaufbauten erstellen
- e)
-
Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und Mischungen durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung der Menge des Harzansatzes und des Faservolumengehaltes
- f)
-
Verarbeitungsvoraussetzungen, insbesondere Raumtemperatur, Luftfeuchtigkeit und Partikelgehalt, materialspezifisch zuordnen und beurteilen
- g)
-
Verarbeitungs-, Gelier- und Aushärtezeiten unterscheiden und beachten
- h)
-
Preformverfahren unterscheiden, auswählen und anwenden
- i)
-
Herstellungsverfahren einschließlich der Aushärteverfahren, insbesondere manuelles und maschinelles Laminieren, Faserharzspritzen, Harzinjektionsverfahren, Wickeln, Pressen, Pultrusion, Spritzgießen, Umformen von faserverstärkten Thermoplasten, unterscheiden und den Faserverbundbauteilen zuordnen
- j)
-
Verarbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der verfahrensspezifischen Parameter anwenden, Parameter einstellen, optimieren und dokumentieren
- k)
-
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
| | 20 |
2 | Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 2) | | | |
2.1 | Automatisierungstechnik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 2.1) |
- a)
-
Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie deren Einrichtungen an Maschinen und Geräten unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften anwenden
- b)
-
Fehler und Störungen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren
- c)
-
Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvollziehen und überwachen
- d)
-
Parameter nach betrieblicher Vorgabe einstellen und Regelkreise optimieren
| | 3 |
2.2 | Bedienen automatisierter Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 2.2) |
- a)
-
Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und verfahrenstechnischer Bedingungen in und außer Betrieb nehmen
- b)
-
Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen, Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren
- c)
-
Wartungs- und Instandhaltungspläne sowie Bedienungsanleitungen anwenden
| | 3 |
3 | Handhaben von polymeren Werkstoffen, Fasermaterialien, Stütz- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 3) |
- a)
-
Faserarten und Faserhalbzeuge unterscheiden und nach Verwendung, Eigenschaften und Einsatzgebieten auswählen und handhaben
- b)
-
Matrixarten unterscheiden und unter Berücksichtigung der Verarbeitungsverfahren und ihrer Reaktionsarten auswählen und einsetzen
- c)
-
Stützwerkstoffe und Füllmaterialien unterscheiden, nach Eigenschaften und Verwendung auswählen und handhaben
- d)
-
Trennmittel in Abhängigkeit vom Material der Werkzeuge auswählen und einsetzen
- e)
-
Lösemittel unterscheiden und unter Berücksichtigung der Matrixarten einsetzen
- f)
-
Binderarten unterscheiden, nach Verwendung und Eigenschaften auswählen und einsetzen
- g)
-
Recyclingverfahren von Faserverbundwerkstoffen unterscheiden
- h)
-
Vorgaben für Lagerung und Transport anwenden
| | 6 |
4 | Fügen, Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen aus Faserverbundwerkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 4) |
- a)
-
Verfahren werkstoff- und einsatzspezifisch auswählen und anwenden
- b)
-
Fügeflächen material- und einsatzspezifisch vorbehandeln
- c)
-
Verfahren zum lösbaren und unlösbaren Fügen unterscheiden und anwenden
- d)
-
Montage und Demontage von Bauteilen durchführen
- e)
-
Bauteile nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungen oder Kundenanforderungen kennzeichnen
- f)
-
Bauteile und Baugruppen verpacken, transportieren und lagern
| | 4 |
5 | Be- und Nachbearbeiten von Bauteilen und Baugruppen aus Faserverbundwerkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 5) |
- a)
-
manuelle und maschinelle Be- und Nachbearbeitungen durchführen
- b)
-
Faserverbundbeschädigungen feststellen und beurteilen
- c)
-
Reparaturverfahren unterscheiden und durchführen
- d)
-
Nachbehandlung und Maßnahmen zum Oberflächenschutz durchführen
| | 8 |
6 | Handhaben von Werkzeugen und Vorrichtungen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 6) |
- a)
-
Formgebungswerkzeuge für den Produktionseinsatz vorbereiten und rüsten
- b)
-
Einsatzfähigkeit der Werkzeuge sicherstellen
- c)
-
Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel sicherstellen
- d)
-
Werkzeuge reinigen und einlagern
| | 4 |
7 | Anwenden von Prüfverfahren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 7) |
- a)
-
Prüfverfahren hinsichtlich Fasermaterialien und Matrixarten zur Bestimmung mechanischer, chemischer und physikalischer Eigenschaften unterscheiden; Proben nehmen und vorbereiten
- b)
-
materialspezifische Prüfdaten beurteilen; Ergebnisse dokumentieren und auswerten
- c)
-
zerstörungsfreie Prüfverfahren, insbesondere Röntgenprüfung, Ultraschallprüfung, Thermografieprüfung und Klopfprüfung, unterscheiden
- d)
-
Maß- und Sichtprüfungen durchführen
| | 4 |
Abschnitt H: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofffenster
Lfd. Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen |
1. bis 18.
Monat | 19. bis 36.
Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Fügen, Montieren und Demontieren von Fenster-, Tür- und Fassadenelementen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 1) |
- a)
-
Aufmaß nehmen und Skizzen erstellen
- b)
-
technische Zeichnungen und isometrische Darstellungen nach Skizzen erstellen
- c)
-
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- d)
-
Verfahren zu lösbarem und unlösbarem Fügen unterscheiden, auswählen und anwenden
- e)
-
Fügeverbindungen dokumentieren
- f)
-
Fenster-, Tür- und Fassadenelemente nach Aufmaß, Arbeitsauftrag und technischer Zeichnung herstellen
- g)
-
Material, insbesondere Glas und Beschläge, nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen
- h)
-
Vormontage der Fenster-, Tür- und Fassadenelemente durchführen
- i)
-
Fenster-, Tür- und Fassadenelemente werkstoffgerecht montieren und demontieren
- j)
-
Vorschriften zur Lagerung und zum Transport anwenden
- k)
-
Zusatz- und Hilfsstoffe, insbesondere Glas, Füllungen, Paneele, Kleb- und Dichtstoffe und Dämmmaterialien, den Einsatzgebieten zuordnen und anwenden
| |
20 |
| |
- l)
-
Schließverfahren unterscheiden, Schließsysteme einbauen
- m)
-
Sicherheitsbeschläge unterschiedlicher Sicherheitsstufen auswählen und einbauen
- n)
-
Verglasungen unter Berücksichtigung des Lärm-, Einbruch- und Wärmeschutzes auswählen und montieren
- o)
-
demontierte Fenster-, Tür- und Fassadenelemente dem Recycling zuführen
- p)
-
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
| | |
2 | Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 2) |
- a)
-
Produktionsanlagen mithilfe von Prozessleittechnik-Komponenten bedienen
- b)
-
Mess- und Regelungseinrichtungen nach Vorgaben überprüfen und einstellen
- c)
-
Systeme nach Vorschrift warten
- d)
-
Aufbau und Wirkungsweise von Automatisierungssystemen unterscheiden und Systeme bedienen
- e)
-
Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren
| | 10 |
3 | Be- und Nachbearbeiten von Fenster-, Tür- und Fassadenelementen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 3) |
- a)
-
Kopplungen unterscheiden und herstellen
- b)
-
Zusatzelemente, insbesondere Rollläden, einbauen
- c)
-
manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und spanenden Trennen und Bearbeiten anwenden
- d)
-
Verfahren zum Umformen anwenden
- e)
-
Oberflächen und Kanten schützen
| | 14 |
4 | Anwenden von Prüfverfahren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 4) |
- a)
-
Materialeingangskontrollen durchführen und dokumentieren
- b)
-
Prüfverfahren, insbesondere Ecken- und Funktionsprüfungen, durchführen und Ergebnisse beurteilen
- c)
-
Nachbehandlungsmöglichkeiten von Oberflächen anwenden
| | 8 |
Abschnitt I: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen |
1. bis 18.
Monat | 19. bis 36.
Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
| |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
- e)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
|
4 | Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
| |
5 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 5) |
- a)
-
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Ergebnisse auswerten und dokumentieren
- b)
-
Prüfprotokolle und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
- c)
-
Normen und Systeme des Qualitätsmanagements unterscheiden
- d)
-
Qualitätssicherung im Produktionsprozess sowie in vor- und nachgeschalteten Bereichen beachten
| 4 | |
- e)
-
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im Arbeitsbereich anwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- f)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Ergebnisse bewerten und dokumentieren
- g)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung und Optimierung der Qualität beitragen
- h)
-
statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwenden
| | 6 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation, Datenschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 6) |
- a)
-
Informationsquellen auswählen, Informationen, auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen, beschaffen
- b)
-
Zeichnungsnormung anwenden
- c)
-
technische Teil-, Gruppen- und Zusammenbauzeichnungen lesen sowie Skizzen anfertigen
- d)
-
Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie Oberflächenzeichen zuordnen und beachten
- e)
-
Stücklisten auswerten und erstellen
- f)
-
technische Unterlagen auswerten und anwenden
- g)
-
Daten und Dokumente sichern und archivieren, Regelungen des Datenschutzes anwenden
| 10 | |
- h)
-
Informationen, auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen, bewerten
- i)
-
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten und Besonderheiten berücksichtigen
- j)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
| | 4 |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 7) |
- a)
-
Art und Umfang von Aufträgen klären, Besonderheiten und Termine mit vor- und nachgelagerten Bereichen absprechen
- b)
-
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen; Planungsunterlagen erstellen
- c)
-
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen; Auftragsabwicklung dokumentieren
- d)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- e)
-
Abweichungen vom Soll-Arbeitsergebnis beurteilen, Informationen für den Arbeitsablauf nutzen
- f)
-
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung funktionaler, fertigungstechnischer, wirtschaftlicher und personeller Gesichtspunkte planen und durchführen; Arbeitsergebnisse dokumentieren
| 6 | |
- g)
-
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte festlegen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
- h)
-
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
- i)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen
| | 4 |