(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1185 - 1200)
    
    
    
        Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
            
            
        
        
            
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes
 | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
 | Zeitliche Richtwerte in Wochen
 | 
                
                    | 1. bis 18. Monat
 | 19. bis 36. Monat
 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
            
            
                
                    | 1 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von polymeren Werkstoffen, Zuschlag- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
 | 
                            a)
                                Zusammenhang zwischen molekularem Aufbau von Polymeren und ihren Werkstoffeigenschaften darstellen; Polymere ihren Anwendungsbereichen zuordnenb)
                                Duroplaste, Thermoplaste und Elastomere durch systematische Prüfungen unterscheiden sowie Verarbeitungsverfahren und Einsatzgebieten zuordnenc)
                                Polymere, Zuschlag- und Hilfsstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen | 8 |  | 
                
                    | 2 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
 | 
                            a)
                                Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge prüfen und herstellenb)
                                Werk- und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)
                                Bauteile durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)
                                Bauteile durch Trennen und Umformen herstellene)
                                Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen, insbesondere durch Schrauben und Klebenf)
                                Fehler an Bauteilen feststellen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen | 16 |  | 
                
                    | 3 | Messen, Steuern, Regeln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
 | 
                            a)
                                Aufbau, Funktionsweise und Einsatzmöglichkeiten von Messgeräten unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen; Messgeräte handhabenb)
                                Messwerte, insbesondere Temperatur, Druck, Zeit, Durchflussmenge, Masse und elektrische Größen, erfassenc)
                                Prinzipien des Messens, Steuerns und Regelns unterscheidend)
                                Einsatzgebiete elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Systeme sowie von Systemkombinationen unterscheidene)
                                elektrische, pneumatische und hydraulische Bauteile unterscheidenf)
                                Schalt- und Funktionspläne von Grundschaltungen, insbesondere Pneumatikschaltungen, lesen, skizzieren und prüfeng)
                                Pneumatikschaltungen aufbauenh)
                                Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen, auf Funktion prüfen und überwachen | 8 |  | 
                
                    | 4 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen zur Be- und Verarbeitung von polymeren Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
 | 
                            a)
                                Schutz- und Sicherheitseinrichtungen auf Funktionen prüfen und anwendenb)
                                Aufbau und Funktionsweise von Maschinen, Geräten und Anlagen zur Formgebung und Verarbeitung unterscheiden; Betriebsbereitschaft sicherstellen | 6 |  | 
                
                    | 
                            c)
                                Maschinen, Geräte und Anlagen in Betrieb nehmen und bedienend)
                                Funktion von Maschinen und Systemen durch Messen, Steuern und Regeln überwachen und sicherstellene)
                                Störungen an Maschinen und Systemen, auch unter Beachtung von Schnittstellen, feststellen und Fehler eingrenzenf)
                                Möglichkeiten der Beseitigung von Störungen und Fehlern beurteilen, Maßnahmen zur Störungs- und Fehlerbeseitigung ergreifen |  | 4 | 
                
                    | 5 | Warten und Instandhalten von Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
 | 
                            a)
                                Betriebsmittel inspizieren, pflegen und warten, Maßnahmen dokumentierenb)
                                mechanische, hydraulische, pneumatische und elektrische Bauteile sowie Verbindungen auf mechanische Beschädigungen prüfen, Maßnahmen zur Instandsetzung einleitenc)
                                Betriebsstoffe nach Vorgaben auswählen, einsetzen und umweltgerecht entsorgen | 4 |  | 
                
                    | 6 | Fertigungsplanung und -steuerung
 (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
 |  |  |  | 
                
                    | 6.1 | Fertigungsplanung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1)
 | 
                            a)
                                Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen; Materialzusammensetzung beachtenb)
                                Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen | 4 |  | 
                
                    | 
                            c)
                                Personaleinsatz im Arbeitsbereich abschätzend)
                                Materialfluss planen |  | 2 | 
                
                    | 6.2 | Sicherstellen der Fertigungsvoraussetzungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.2)
 | 
                            a)
                                Materialeingangskontrolle durchführenb)
                                Verfügbarkeit der Betriebsmittel sicherstellen | 4 |  | 
                
                    | 
                            c)
                                Einsatzmaterialien aufbereitend)
                                Materialfluss sicherstellen |  | 2 | 
                
                    | 6.3 | Fertigungssteuerung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3)
 | 
                            a)
                                Betriebsdaten erfassen und beachtenb)
                                Prozessleittechnik anwendenc)
                                Prozessabläufe auswerten, optimieren und dokumentieren |  | 4 | 
                
                    |  |  | 
                            d)
                                Störungen im Prozessablauf feststellen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifene)
                                Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren |  |  | 
                
                    | 7 | Vertiefungsphase (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
 | Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungsinhalte der Berufsbildpositionen 2, 4 oder 6 aus den ersten 18 Ausbildungsmonaten unter Berücksichtigung betriebsbedingter Geschäftsfelder sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden | 8 |  | 
            
        
        
        
    
    
        Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Formteile
            
            
        
        
            
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes
 | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
 | Zeitliche Richtwerte in Wochen
 | 
                
                    | 1. bis 18. Monat
 | 19. bis 36. Monat
 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
            
            
                
                    | 1 | Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Formteilen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
 | 
                            a)
                                Verarbeitungsverfahren, insbesondere Spritzgießen, Blasformen, Schäumen, Pressen und Thermoformen, unterscheiden und den Formteilen zuordnenb)
                                Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsgeräte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsprinzipien bedienenc)
                                Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch einsetzend)
                                Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit und Druck, material- und einsatzspezifisch prüfen und beurteilen; Verarbeitungsprozesse optimierene)
                                Bildungs- sowie Vernetzungsreaktionen unterscheiden und bei Anwendung der jeweiligen Verfahren berücksichtigenf)
                                Verarbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der verfahrensspezifischen Parameter anwenden, Parameter einstellen, optimieren und dokumentiereng)
                                Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentierenh)
                                verfahrensbezogene Berechnungen durchführen |  | 24 | 
                
                    | 2 | Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
 |  |  | 
                
                    | 2.1 | Automatisierungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1)
 | 
                            a)
                                Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie deren Einrichtungen an Maschinen und Geräten unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften anwendenb)
                                Fehler und Störungen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren |  | 4 | 
                
                    |  |  | 
                            c)
                                Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvollziehen und überwachend)
                                Parameter nach betrieblichen Vorgaben einstellen und Regelkreise optimieren |  |  | 
                
                    | 2.2 | Pneumatik und Hydraulik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2)
 | 
                            a)
                                Drücke in steuerungstechnischen Systemen überprüfen und einstellenb)
                                steuerungstechnische Systeme nach Schalt- und Funktionsplänen anschließen, prüfen und in Betrieb nehmenc)
                                Fehler und Störungen in steuerungstechnischen Systemen und Baugruppen eingrenzen und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifend)
                                Bauteile, insbesondere im Rahmen von Wartungsarbeiten, nach Wartungsplänen austauschen |  | 4 | 
                
                    | 2.3 | Bedienen automatisierter Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3)
 | 
                            a)
                                Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und verfahrenstechnischer Bedingungen außer Betrieb nehmen; Anlagen nach Wartung anfahrenb)
                                Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifenc)
                                Wartungs-, Instandhaltungspläne und Bedienungsanleitungen anwenden |  | 4 | 
                
                    | 3 | Aufbereiten polymerer Werkstoffe zur Herstellung von Formteilen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
 | 
                            a)
                                molekularen Aufbau von Polymeren zur Herstellung von Formteilen unterscheiden; Zusammenhang zwischen molekularer Struktur und Werkstoffeigenschaften sowie Verarbeitungsverfahren berücksichtigen; Polymere anforderungsgemäß auswählen und einsetzenb)
                                Materialeigenschaften von Hilfs- und Zuschlagstoffen berücksichtigen; Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß den Mischungsanforderungen und Mischungseigenschaften auswählen und einsetzenc)
                                polymere Werkstoffe nach physikalischen und chemischen Eigenschaften unterscheiden, für den jeweiligen Anwendungszweck auswählen und einsetzend)
                                Werkstoffeigenschaften ermitteln, insbesondere Fließverhalten, Dichte und Restfeuchtee)
                                Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und Mischungen unter Beachtung der Rezeptur herstellenf)
                                Recyclingverfahren von Formteilen unterscheiden und anwenden |  | 6 | 
                
                    | 4 | Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von Formteilen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
 | 
                            a)
                                Formgebungswerkzeuge für den Produktionseinsatz vorbereiten und rüstenb)
                                Funktionsfähigkeit von Betriebsmitteln sicherstellenc)
                                Werkzeuge reinigen, konservieren und einlagern |  | 6 | 
                
                    | 5 | Be- und Nachbearbeiten von Formteilen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)
 | 
                            a)
                                manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und spanenden Trennen und Bearbeiten von Formteilen unterscheiden und anwendenb)
                                Oberflächen nachbehandeln |  |  | 
                
                    |  |  | 
                            c)
                                Formteile nachbehandeln, insbesondere tempern oder konditionierend)
                                Formteile nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungen und Kundenanforderungen kennzeichnene)
                                Fertigteile verpacken, transportieren und lagern |  | 4 | 
            
        
        
        
    
    
        Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Halbzeuge
            
            
        
        
            
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes
 | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
 | Zeitliche Richtwerte in Wochen
 | 
                
                    | 1. bis 18. Monat
 | 19. bis 36. Monat
 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
            
            
                
                    | 1 | Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Halbzeugen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
 | 
                            a)
                                Verarbeitungsverfahren, insbesondere Kalandrieren, Extrudieren, Schäumen und Beschichten, unterscheiden und den Halbzeugen zuordnenb)
                                Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsgeräte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsprinzipien rüsten und bedienenc)
                                Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch einsetzend)
                                Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit, Druck, Umdrehungsfrequenz und Abzugsgeschwindigkeit, material- und einsatzspezifisch zuordnen und beurteilen; Verarbeitungsprozesse optimierene)
                                Bildungs- sowie Vernetzungsreaktionen unterscheiden und bei Anwendung der jeweiligen Verfahren berücksichtigenf)
                                Festigkeitsträger und Verstärkungen unterscheiden und einsetzeng)
                                Verarbeitungsverfahren zur Herstellung von Halbzeugen unter Berücksichtigung der verfahrensspezifischen Parameter anwenden; Parameter einstellen, optimieren und dokumentierenh)
                                Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentiereni)
                                verfahrensbezogene Berechnungen durchführen |  | 24 | 
                
                    | 2 | Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
 |  |  |  | 
                
                    | 2.1 | Automatisierungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2.1)
 | 
                            a)
                                Einrichtungen der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik bedienen; Fehler und Störungen eingrenzen und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentierenb)
                                Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvollziehen und überwachenc)
                                Parameter nach betrieblichen Vorgaben einstellen und Regelkreise optimieren |  | 3 | 
                
                    | 2.2 | Pneumatik und Hydraulik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2.2)
 | 
                            a)
                                Drücke in steuerungstechnischen Systemen überprüfen und einstellenb)
                                steuerungstechnische Systeme nach Schalt- und Funktionsplänen anschließen, prüfen und in Betrieb nehmenc)
                                Bauteile, insbesondere im Rahmen von Wartungsarbeiten, nach Wartungsplan austauschend)
                                Fehler und Störungen in steuerungstechnischen Systemen und Baugruppen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen |  | 3 | 
                
                    | 2.3 | Bedienen automatisierter Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2.3)
 | 
                            a)
                                Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und verfahrenstechnischer Bedingungen außer Betrieb nehmen; Anlagen nach Wartung anfahrenb)
                                Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifenc)
                                Wartungs- und Instandhaltungspläne sowie Bedienungsanleitungen anwenden |  | 4 | 
                
                    | 3 | Aufbereiten polymerer Werkstoffe zur Herstellung von Halbzeugen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
 | 
                            a)
                                molekularen Aufbau von Polymeren zur Herstellung von Halbzeugen unterscheiden; Zusammenhang zwischen molekularer Struktur und Werkstoffeigenschaften sowie Verarbeitungsverfahren berücksichtigen; Polymere anforderungsgemäß auswählen und einsetzenb)
                                polymere Werkstoffe nach physikalischen und chemischen Eigenschaften unterscheiden, für den jeweiligen Anwendungszweck auswählen und einsetzenc)
                                Werkstoffeigenschaften ermitteln, insbesondere Viskosität, Dichte und Härted)
                                Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und Mischungen unter Beachtung der Rezeptur herstellene)
                                Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß der Mischungsanforderungen und Mischungseigenschaften auswählen und einsetzenf)
                                Recyclingverfahren von Halbzeugen unterscheiden und anwenden |  | 8 | 
                
                    | 4 | Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von Halbzeugen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)
 | 
                            a)
                                Werkzeuge vorbereiten, rüsten, reinigen, konservieren und einlagernb)
                                Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel sicherstellen |  | 6 | 
                
                    | 5 | Be- und Nachbearbeiten von Halbzeugen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)
 | 
                            a)
                                manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und spanenden Trennen und Bearbeiten unterscheiden und anwendenb)
                                Nachbehandlungsmöglichkeiten von Oberflächen unterscheiden und Verfahren anwendenc)
                                Komponenten, Halbzeuge und Endprodukte verpacken, transportieren und lagernd)
                                Halbzeuge nachbehandeln, insbesondere tempern oder konditionierene)
                                Halbzeuge nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungen und Kundenanforderungen kennzeichnen |  | 4 | 
            
        
        
        
    
    
        Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Mehrschichtkautschukteile
            
            
        
        
            
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes
 | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
 | Zeitliche Richtwerte in Wochen
 | 
                
                    | 1. bis 18. Monat
 | 19. bis 36. Monat
 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
            
            
                
                    | 1 | Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)
 | 
                            a)
                                Verarbeitungsverfahren, insbesondere diskontinuierliches oder kontinuierliches Mischen, Extrudieren, Kalandrieren, diskontinuierliches oder kontinuierliches Beschichten, Wickeln, Konfektionieren und diskontinuierliches oder kontinuierliches Vulkanisieren, unterscheiden und den Mehrschichtkautschukteilen zuordnenb)
                                Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsgeräte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsprinzipien einrichten, einfahren und betreibenc)
                                Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch einsetzend)
                                Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit, Drehfrequenz und Druck, material- und einsatzspezifisch prüfen, beurteilen und optimierene)
                                Vernetzungsreaktionen unterscheiden und bei Anwendung der jeweiligen Verfahren berücksichtigenf)
                                Mehrschichtkautschukteile, insbesondere mit technischen Textilien, metallischen oder glasfaserverstärkten Festigkeitsträgern, herstellen, Parameter einstellen, optimieren und dokumentiereng)
                                Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentierenh)
                                verfahrensbezogene Berechnungen durchführen |  | 22 | 
                
                    | 2 | Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)
 |  |  |  | 
                
                    | 2.1 | Automatisierungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2.1)
 | 
                            a)
                                Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik anwenden sowie deren Einrichtungen an Maschinen und Geräten unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienenb)
                                Fehler und Störungen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentierenc)
                                Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvollziehen und überwachend)
                                Parameter nach betrieblicher Vorgabe einstellen und Regelkreise optimieren |  | 3 | 
                
                    | 2.2 | Pneumatik und Hydraulik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2.2)
 | 
                            a)
                                Drücke in steuerungstechnischen Systemen überprüfen und einstellenb)
                                steuerungstechnische Systeme nach Schalt- und Funktionsplänen anschließen, prüfen und in Betrieb nehmenc)
                                Fehler und Störungen in steuerungstechnischen Systemen und Baugruppen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentierend)
                                Bauteile, insbesondere im Rahmen von Wartungsarbeiten, nach Wartungsplan austauschen |  | 3 | 
                
                    | 2.3 | Bedienen automatisierter Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2.3)
 | 
                            a)
                                Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und verfahrenstechnischer Bedingungen außer Betrieb nehmen; Anlagen nach Wartung anfahrenb)
                                Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentierenc)
                                Wartungs- und Instandhaltungspläne sowie Bedienungsanleitungen anwenden |  | 4 | 
                
                    | 3 | Aufbereiten polymerer Werkstoffe und Festigkeitsträger zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)
 | 
                            a)
                                molekularen Aufbau von Elastomeren zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen unterscheiden; Zusammenhang zwischen molekularer Struktur und Werkstoffeigenschaften sowie Verarbeitungsverfahren berücksichtigenb)
                                Materialeigenschaften von Roh-, Hilfs- und Zuschlag stoffen berücksichtigenc)
                                polymere Werkstoffe nach physikalischen und chemischen Eigenschaften unterscheiden, für den jeweiligen Anwendungszweck auswählen und einsetzend)
                                Werkstoffeigenschaften ermitteln, insbesondere Shore-Härte, Dichte, Zugfestigkeite)
                                Festigkeitsträger unter Berücksichtigung ihrer physikalischen Eigenschaften einsetzenf)
                                Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und Mischungen unter Beachtung der Rezeptur herstelleng)
                                Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß der Mischungsanforderungen und Mischungseigenschaften auswählen und einsetzenh)
                                Recyclingverfahren von Mehrschichtkautschukteilen unterscheiden |  | 8 | 
                
                    | 4 | Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)
 | 
                            a)
                                Werkzeuge vorbereiten, rüsten, reinigen, konservieren und einlagernb)
                                universelle und werkstückabhängige Vorrichtungen zum Positionieren, Spannen, Führen und Teilen vorbereiten und rüstenc)
                                Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel sicherstellen |  | 6 | 
                
                    | 5 | Be- und Nachbearbeiten von Mehrschichtkautschukteilen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)
 | 
                            a)
                                manuelle und maschinelle Verfahren zum Trennen und Bearbeiten unterscheiden; Verfahren anwendenb)
                                Halbzeuge und Bauteile anwendungsspezifisch nachbearbeitenc)
                                Nachbehandlungsmöglichkeiten von Oberflächen unterscheiden; Verfahren anwendend)
                                Halbzeuge und Endprodukte verpacken, transportieren und lagern |  | 6 | 
            
        
        
        
    
    
        Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Compound- und Masterbatchherstellung
            
            
        
        
            
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes
 | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
 | Zeitliche Richtwerte in Wochen
 | 
                
                    | 1. bis 18. Monat
 | 19. bis 36. Monat
 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
            
            
                
                    | 1 | Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Compounds und Masterbatches (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1)
 | 
                            a)
                                Mischverfahren auswählen und anwendenb)
                                Farbmuster gemäß Anforderung nachstellen; Farben nuancieren, bestimmen und einstellenc)
                                Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsgeräte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsprinzipien einrichten, anfahren und betreibend)
                                Farbmittel, Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch einsetzene)
                                Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit, Drehmoment, Drehfrequenz und Druck, material- und einsatzspezifisch zuordnen und beurteilen; Verarbeitungsverfahren auswählen und Verarbeitungsparameter festlegenf)
                                Verarbeitungsvoraussetzungen sicherstellen, Verarbeitungsverfahren anwendeng)
                                Verarbeitungsprozesse optimieren; Betriebs- und Maschinendaten erfassenh)
                                Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentiereni)
                                verfahrensbezogene Berechnungen durchführen |  | 26 | 
                
                    | 2 | Aufbereiten polymerer Werkstoffe (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2)
 | 
                            a)
                                Kunststoffe hinsichtlich der Verfahren zur Herstellung von Compounds und Masterbatches unterscheidenb)
                                Kautschuksorten hinsichtlich der Verfahren zur Herstellung von Compounds und Masterbatches unterscheidenc)
                                Zusammenhang zwischen molekularer Struktur und Werkstoffeigenschaften sowie Einsatzgebieten berücksichtigend)
                                Materialeigenschaften von Roh-, Hilfs- und Zuschlagstoffen einschließlich ihres Einflusses auf die physikalischen und chemischen Eigenschaften von Compounds und Masterbatches ermitteln; Kornvorschriften gemäß Anforderungen berücksichtigene)
                                technische Datenblätter anwenden, Sicherheitsdatenblätter beachtenf)
                                Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und Mischungen unter Beachtung des Rezepturaufbaus herstellen und materialspezifisch aufbereiteng)
                                Farbmittel, Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß der Mischungsanforderungen und Mischungseigenschaften auswählen und einsetzen |  | 12 | 
                
                    | 3 | Anwenden von Prüfverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)
 | 
                            a)
                                technische Unterlagen für Prüfverfahren anwendenb)
                                Prüfverfahren gemäß betrieblicher Vorgaben sowie Kundenanforderungen auswählenc)
                                Prüfeinrichtungen, Verbrauchsmaterialien und Hilfsmittel auswählen und bereitstellend)
                                Stichproben nach Vorgaben entnehmen, Probenentnahme dokumentieren |  | 12 | 
                
                    |  |  | 
                            e)
                                physikalische und chemische Prüfungen von polymeren Werkstoffen durchführen, insbesondere hinsichtlich Dichte, Viskosität, Farbe und mechanischer, elektrischer, elektrostatischer und thermischer Eigenschaftenf)
                                Prüfergebnisse analysieren; Fehlerursachen feststellen und beseitigen |  |  | 
                
                    | 4 | Durchführen von Maßnahmen zum werkstofflichen Recycling (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4)
 | 
                            a)
                                Arten von Recyclingverfahren unterscheiden und auswählenb)
                                Möglichkeiten der stofflichen Wiederverwendung nutzen |  | 2 | 
            
        
        
        
    
    
        Abschnitt F: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bauteile
            
            
        
        
            
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes
 | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
 | Zeitliche Richtwerte in Wochen
 | 
                
                    | 1. bis 18. Monat
 | 19. bis 36. Monat
 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
            
            
                
                    | 1 | Fügen, Montieren und Demontieren von Rohrleitungssystemen, Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1)
 | 
                            a)
                                Füge-, Montage- und Demontagetechniken, insbesondere Fügen, Verstärken, Laminieren, Folienschweißen und Auskleiden, unterscheiden und den Anwendungsgebieten zuordnenb)
                                Werkstoffe ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe auswählen und verfahrensspezifisch einsetzenc)
                                Möglichkeiten der Vorbehandlung und Vorbereitung der Fügeflächen unterscheiden und Verfahren anwendend)
                                Verfahren zum lösbaren und unlösbaren Fügen anwendene)
                                Rohrleitungsteile und -systeme oder Bauteile und -gruppen nach Aufmaß, Arbeitsauftrag und technischen Zeichnungen herstellen und transportierenf)
                                Fügeverbindungen prüfen und beurteilen; Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifeng)
                                Rohrleitungsteile und -systeme oder Bauteile und -gruppen nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungen oder Kundenanforderungen kennzeichnenh)
                                Arbeitsergebnisse kontrollieren und Prozessabläufe dokumentiereni)
                                Recyclingverfahren unterscheiden und Recyclingsysteme nutzenj)
                                verfahrensbezogene Berechnungen durchführen |  | 26 | 
                
                    | 2 | Be- und Nachbearbeiten von Rohrleitungssystemen, Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2)
 | 
                            a)
                                manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und spanenden Trennen und Bearbeiten unterscheiden und anwendenb)
                                Verfahren zum Umformen unterscheiden und anwendenc)
                                Nachbearbeitungsmöglichkeiten von Oberflächen unterscheiden und anwenden |  |  | 
                
                    |  |  | 
                            d)
                                Reparaturverfahren unterscheiden und durchführene)
                                Oberflächen und Kanten schützenf)
                                Halbzeuge oder Fertigteile tempern, verpacken und lagerng)
                                verfahrensbezogene Berechnungen durchführenh)
                                Prüfverfahren anwenden, Ergebnisse beurteilen und dokumentieren |  | 16
 | 
                
                    | 3 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3)
 | 
                            a)
                                Rohrleitungsteile und -systeme oder Bauteile und -gruppen ausmessen und Skizzen erstellenb)
                                technische Zeichnungen und isometrische Darstellungen nach Skizzen erstellen, Abwicklungen anfertigen |  | 10 | 
            
        
        
        
    
    
        Abschnitt G: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Faserverbundtechnologie
            
            
        
        
            
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes
 | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
 | Zeitliche Richtwerte in Wochen
 | 
                
                    | 1. bis 18. Monat
 | 19. bis 36. Monat
 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
            
            
                
                    | 1 | Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Faserverbundbauteilen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 1)
 | 
                            a)
                                Reaktionsmittel, Zuschlag- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und Einsatzgebieten auswählen und unter Beachtung von Gesundheits- und Umweltgefahren einsetzenb)
                                Abwicklungen und Faserverbundzeichnungen lesen und erstellenc)
                                Faserhalbzeuge zuschneiden und nach Legeplan verarbeitend)
                                Lagenaufbau unter Berücksichtigung von Symmetrie und quasiisotropen Lagenaufbauten erstellene)
                                Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und Mischungen durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung der Menge des Harzansatzes und des Faservolumengehaltesf)
                                Verarbeitungsvoraussetzungen, insbesondere Raumtemperatur, Luftfeuchtigkeit und Partikelgehalt, materialspezifisch zuordnen und beurteileng)
                                Verarbeitungs-, Gelier- und Aushärtezeiten unterscheiden und beachtenh)
                                Preformverfahren unterscheiden, auswählen und anwendeni)
                                Herstellungsverfahren einschließlich der Aushärteverfahren, insbesondere manuelles und maschinelles Laminieren, Faserharzspritzen, Harzinjektionsverfahren, Wickeln, Pressen, Pultrusion, Spritzgießen, Umformen von faserverstärkten Thermoplasten, unterscheiden und den Faserverbundbauteilen zuordnenj)
                                Verarbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der verfahrensspezifischen Parameter anwenden, Parameter einstellen, optimieren und dokumentierenk)
                                verfahrensbezogene Berechnungen durchführen |  | 20 | 
                
                    | 2 | Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 2)
 |  |  |  | 
                
                    | 2.1 | Automatisierungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 2.1)
 | 
                            a)
                                Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie deren Einrichtungen an Maschinen und Geräten unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften anwendenb)
                                Fehler und Störungen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentierenc)
                                Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvollziehen und überwachend)
                                Parameter nach betrieblicher Vorgabe einstellen und Regelkreise optimieren |  | 3 | 
                
                    | 2.2 | Bedienen automatisierter Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 2.2)
 | 
                            a)
                                Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und verfahrenstechnischer Bedingungen in und außer Betrieb nehmenb)
                                Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen, Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentierenc)
                                Wartungs- und Instandhaltungspläne sowie Bedienungsanleitungen anwenden |  | 3 | 
                
                    | 3 | Handhaben von polymeren Werkstoffen, Fasermaterialien, Stütz- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 3)
 | 
                            a)
                                Faserarten und Faserhalbzeuge unterscheiden und nach Verwendung, Eigenschaften und Einsatzgebieten auswählen und handhabenb)
                                Matrixarten unterscheiden und unter Berücksichtigung der Verarbeitungsverfahren und ihrer Reaktionsarten auswählen und einsetzenc)
                                Stützwerkstoffe und Füllmaterialien unterscheiden, nach Eigenschaften und Verwendung auswählen und handhabend)
                                Trennmittel in Abhängigkeit vom Material der Werkzeuge auswählen und einsetzene)
                                Lösemittel unterscheiden und unter Berücksichtigung der Matrixarten einsetzenf)
                                Binderarten unterscheiden, nach Verwendung und Eigenschaften auswählen und einsetzeng)
                                Recyclingverfahren von Faserverbundwerkstoffen unterscheidenh)
                                Vorgaben für Lagerung und Transport anwenden |  | 6 | 
                
                    | 4 | Fügen, Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen aus Faserverbundwerkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 4)
 | 
                            a)
                                Verfahren werkstoff- und einsatzspezifisch auswählen und anwendenb)
                                Fügeflächen material- und einsatzspezifisch vorbehandelnc)
                                Verfahren zum lösbaren und unlösbaren Fügen unterscheiden und anwendend)
                                Montage und Demontage von Bauteilen durchführene)
                                Bauteile nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungen oder Kundenanforderungen kennzeichnenf)
                                Bauteile und Baugruppen verpacken, transportieren und lagern |  | 4 | 
                
                    | 5 | Be- und Nachbearbeiten von Bauteilen und Baugruppen aus Faserverbundwerkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 5)
 | 
                            a)
                                manuelle und maschinelle Be- und Nachbearbeitungen durchführenb)
                                Faserverbundbeschädigungen feststellen und beurteilenc)
                                Reparaturverfahren unterscheiden und durchführend)
                                Nachbehandlung und Maßnahmen zum Oberflächenschutz durchführen |  | 8 | 
                
                    | 6 | Handhaben von Werkzeugen und Vorrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 6)
 | 
                            a)
                                Formgebungswerkzeuge für den Produktionseinsatz vorbereiten und rüstenb)
                                Einsatzfähigkeit der Werkzeuge sicherstellenc)
                                Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel sicherstellend)
                                Werkzeuge reinigen und einlagern |  | 4 | 
                
                    | 7 | Anwenden von Prüfverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 7)
 | 
                            a)
                                Prüfverfahren hinsichtlich Fasermaterialien und Matrixarten zur Bestimmung mechanischer, chemischer und physikalischer Eigenschaften unterscheiden; Proben nehmen und vorbereitenb)
                                materialspezifische Prüfdaten beurteilen; Ergebnisse dokumentieren und auswertenc)
                                zerstörungsfreie Prüfverfahren, insbesondere Röntgenprüfung, Ultraschallprüfung, Thermografieprüfung und Klopfprüfung, unterscheidend)
                                Maß- und Sichtprüfungen durchführen |  | 4 | 
            
        
        
        
    
    
        Abschnitt H: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofffenster
            
            
        
        
            
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes
 | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
 | Zeitliche Richtwerte in Wochen
 | 
                
                    | 1. bis 18. Monat
 | 19. bis 36. Monat
 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
            
            
                
                    | 1 | Fügen, Montieren und Demontieren von Fenster-, Tür- und Fassadenelementen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 1)
 | 
                            a)
                                Aufmaß nehmen und Skizzen erstellenb)
                                technische Zeichnungen und isometrische Darstellungen nach Skizzen erstellenc)
                                Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellend)
                                Verfahren zu lösbarem und unlösbarem Fügen unterscheiden, auswählen und anwendene)
                                Fügeverbindungen dokumentierenf)
                                Fenster-, Tür- und Fassadenelemente nach Aufmaß, Arbeitsauftrag und technischer Zeichnung herstelleng)
                                Material, insbesondere Glas und Beschläge, nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellenh)
                                Vormontage der Fenster-, Tür- und Fassadenelemente durchführeni)
                                Fenster-, Tür- und Fassadenelemente werkstoffgerecht montieren und demontierenj)
                                Vorschriften zur Lagerung und zum Transport anwendenk)
                                Zusatz- und Hilfsstoffe, insbesondere Glas, Füllungen, Paneele, Kleb- und Dichtstoffe und Dämmmaterialien, den Einsatzgebieten zuordnen und anwenden |  | 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 20
 | 
                
                    |  |  | 
                            l)
                                Schließverfahren unterscheiden, Schließsysteme einbauenm)
                                Sicherheitsbeschläge unterschiedlicher Sicherheitsstufen auswählen und einbauenn)
                                Verglasungen unter Berücksichtigung des Lärm-, Einbruch- und Wärmeschutzes auswählen und montiereno)
                                demontierte Fenster-, Tür- und Fassadenelemente dem Recycling zuführenp)
                                verfahrensbezogene Berechnungen durchführen |  |  | 
                
                    | 2 | Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 2)
 | 
                            a)
                                Produktionsanlagen mithilfe von Prozessleittechnik-Komponenten bedienenb)
                                Mess- und Regelungseinrichtungen nach Vorgaben überprüfen und einstellenc)
                                Systeme nach Vorschrift wartend)
                                Aufbau und Wirkungsweise von Automatisierungssystemen unterscheiden und Systeme bedienene)
                                Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren |  | 10 | 
                
                    | 3 | Be- und Nachbearbeiten von Fenster-, Tür- und Fassadenelementen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 3)
 | 
                            a)
                                Kopplungen unterscheiden und herstellenb)
                                Zusatzelemente, insbesondere Rollläden, einbauenc)
                                manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und spanenden Trennen und Bearbeiten anwendend)
                                Verfahren zum Umformen anwendene)
                                Oberflächen und Kanten schützen |  | 14 | 
                
                    | 4 | Anwenden von Prüfverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 4)
 | 
                            a)
                                Materialeingangskontrollen durchführen und dokumentierenb)
                                Prüfverfahren, insbesondere Ecken- und Funktionsprüfungen, durchführen und Ergebnisse beurteilenc)
                                Nachbehandlungsmöglichkeiten von Oberflächen anwenden |  | 8 | 
            
        
        
        
    
    
        Abschnitt I: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
            
            
        
        
            
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes
 | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
 | Zeitliche Richtwerte in Wochen
 | 
                
                    | 1. bis 18. Monat
 | 19. bis 36. Monat
 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
            
            
                
                    | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1)
 | 
                            a)
                                Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)
                                gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)
                                Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)
                                wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)
                                wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |  | 
                
                    | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 2)
 | 
                            a)
                                Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)
                                Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)
                                Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)
                                Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben |  | 
                
                    | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3)
 | 
                            a)
                                Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifenb)
                                berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)
                                Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachtene)
                                Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | während der gesamten
 Ausbildung
 zu vermitteln
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 | 
                
                    | 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4)
 | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 
                            a)
                                mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)
                                für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)
                                Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)
                                Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |  | 
                
                    | 5 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 5)
 | 
                            a)
                                Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Ergebnisse auswerten und dokumentierenb)
                                Prüfprotokolle und betriebliche Prüfvorschriften anwendenc)
                                Normen und Systeme des Qualitätsmanagements unterscheidend)
                                Qualitätssicherung im Produktionsprozess sowie in vor- und nachgeschalteten Bereichen beachten | 4 |  | 
                
                    | 
                            e)
                                betriebliche Qualitätssicherungssysteme im Arbeitsbereich anwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentierenf)
                                Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Ergebnisse bewerten und dokumentiereng)
                                zur kontinuierlichen Verbesserung und Optimierung der Qualität beitragenh)
                                statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwenden |  | 6 | 
                
                    | 6 | Betriebliche und technische Kommunikation, Datenschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 6)
 | 
                            a)
                                Informationsquellen auswählen, Informationen, auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen, beschaffenb)
                                Zeichnungsnormung anwendenc)
                                technische Teil-, Gruppen- und Zusammenbauzeichnungen lesen sowie Skizzen anfertigend)
                                Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie Oberflächenzeichen zuordnen und beachtene)
                                Stücklisten auswerten und erstellenf)
                                technische Unterlagen auswerten und anwendeng)
                                Daten und Dokumente sichern und archivieren, Regelungen des Datenschutzes anwenden | 10 |  | 
                
                    | 
                            h)
                                Informationen, auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen, bewerteni)
                                Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten und Besonderheiten berücksichtigenj)
                                Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden |  | 4 | 
                
                    | 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 7)
 | 
                            a)
                                Art und Umfang von Aufträgen klären, Besonderheiten und Termine mit vor- und nachgelagerten Bereichen absprechenb)
                                Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen; Planungsunterlagen erstellenc)
                                Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen; Auftragsabwicklung dokumentierend)
                                Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtene)
                                Abweichungen vom Soll-Arbeitsergebnis beurteilen, Informationen für den Arbeitsablauf nutzenf)
                                Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung funktionaler, fertigungstechnischer, wirtschaftlicher und personeller Gesichtspunkte planen und durchführen; Arbeitsergebnisse dokumentieren | 6 |  | 
                
                    | 
                            g)
                                Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte festlegen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenh)
                                Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfeni)
                                Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen |  | 4 |