(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen in der Regel nicht 
        
            - 1.
- 
                
                    bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 
                     
                        - a)
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                            die fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, 
- b)
- 
                            mit der fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffe nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren werden oder 
- c)
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                            die fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffe Personen überlassen werden, die zum Umgang mit dieser nicht berechtigt sind; 
 
- 2.
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                die gegen § 4 oder die Umgangsregeln im Sinne des § 9 verstoßen haben. 
(2) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat der Antragsteller bei Antragstellung ein Führungszeugnis im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter als drei Monate sein darf.