(1) Wer eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe, deren Umgang nach dieser Verordnung verboten ist oder einer Erlaubnis bedarf, 
        
            - 1.
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                beim Tode eines Besitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise, 
- 2.
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                als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise 
        in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
    
    
        (2) Wem 
        
            - 1.
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                eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe, deren Umgang nach dieser Verordnung verboten ist oder einer Genehmigung oder Erlaubnis bedarf oder 
- 2.
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                eine Ausfertigung einer Genehmigungsurkunde oder einer Erlaubnisurkunde 
        abhandengekommen ist, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.