(1) Wer eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe, deren Umgang nach dieser Verordnung verboten ist oder einer Erlaubnis bedarf,
- 1.
-
beim Tode eines Besitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,
- 2.
-
als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise
in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Wem
- 1.
-
eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe, deren Umgang nach dieser Verordnung verboten ist oder einer Genehmigung oder Erlaubnis bedarf oder
- 2.
-
eine Ausfertigung einer Genehmigungsurkunde oder einer Erlaubnisurkunde
abhandengekommen ist, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.