(KrPflAPrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

Ausfertigungsdatum: 10.11.2003


§ 6 KrPflAPrV Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.