Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)
Verordnung über die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes

Ausfertigungsdatum: 18.09.2009


§ 5 KrimLV Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes im gehobenen Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalkommissaranwärterin” oder „Kriminalkommissaranwärter”, im höheren Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalratanwärterin” oder „Kriminalratanwärter”.

(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres. Das Höchstalter nach Satz 1 wird angehoben um Zeiten

1.
des Mutterschutzes,
2.
der Kinderbetreuung, höchstens jedoch um drei Jahre je Kind, sowie
3.
der tatsächlichen Pflege naher Angehöriger, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, höchstens jedoch um drei Jahre je Angehörige oder Angehörigen.
Auch wenn Zeiten nach Satz 2 zu berücksichtigen sind, darf die Bewerberin oder der Bewerber das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Eingliederungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.