Ausfertigungsdatum: 18.09.2009
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Kriminaldienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes zugelassen werden, wenn sie
(2) Das Auswahlverfahren wird nach den Richtlinien des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt von einer Auswahlkommission durchgeführt.
(3) Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 7 teil.
(4) Die §§ 40 und 41 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben unberührt.