Kristallglaskennzeichnungsgesetz (KrGlasKennzG)
Gesetz zur Kennzeichnung von Bleikristall und Kristallglas

Ausfertigungsdatum: 25.06.1971


§ 8 KrGlasKennzG Abfertigung durch Zolldienststellen

Die Nichtbeachtung des § 3 Abs. 1 Satz 1 steht der Abfertigung durch die Zolldienststellen nicht entgegen. Die Zolldienststellen sind befugt, Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, die sie bei der Abfertigung feststellen, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitzuteilen.