Ausfertigungsdatum: 20.12.1984
(1) Hält am 1. Januar 1985 ein Kreditinstitut die durch § 13 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über das Kreditwesen vorgeschriebenen Grenzen für Großkredite infolge der Änderungen des Gesetzes über das Kreditwesen nicht ein, so gilt folgendes:
Im Falle einer Überschreitung der Grenze
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten Fällen auf Antrag die Frist nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 verlängern.